15. Februar 2017
Wie lange kann ein Arbeitnehmer Versorgungsansprüche geltend machen? Verjährungsfragen von betrieblichen Versorgungsansprüchen
Oftmals kommt es vor, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer vorzeitig aus der Firma ausgeschieden ist, unverfallbare Anwartschaften auf eine bAV erworben hat, sich aber dann zu dem in der Versorgungsordnung bestimmten Altersrentenbeginn nicht bei seinem alten Arbeitgeber meldet.
Verjährung des Anspruchs auf die Leistungen aus der Versorgungszusage
Nach dem Betriebsrentengesetz (§ 18a BetrAVG) verjährt das sogenannte Rentenstammrecht in 30 Jahren. Unter das Rentenstammrecht fällt der eigentliche Anspruch auf die Leistungen aus der bAV. Dazu zählen auch Kapitalleistungen, der Anspruch auf die Verschaffung der Versorgung und auch der Anspruch auf Erhöhung der Versorgung aus § 16 BetrAVG.
Das BetrAVG selbst enthält keine ausdrückliche Regelung, wann die 30-jährige Frist zu laufen beginnt. Nach der Systematik der Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beginnt der Lauf der Frist mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB). Das entspricht der Fälligkeit des Anspruchs. Bezogen auf die jeweilige Versorgungsordnung wäre also zu prüfen, wann der Versorgungsberechtigte erstmals seinen Anspruch auf Leistungen aus der bAV geltend machen könnte. In vielen Versorgungszusagen wird bei der Altersrente zum Beispiel auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und das Ausscheiden aus dem Unternehmen abgestellt. Fordert also der Versorgungsberechtigte 30 Jahre ab Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rentenleistungen aus der Versorgung, ist sein Rentenstammrecht verjährt und es können keine weiteren Leistungen beispielsweise von Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
Verjährung der einzelnen Rentenraten
Hinsichtlich der Verjährung von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen verweist das BetrAVG auf die Vorschriften des BGB. Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für die einzelnen Rentenraten 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Beispiel:
Sind Rentenraten von Januar bis Dezember eines Jahres zu zahlen gewesen, so beginnt für alle Raten die Verjährungsfrist am 31.12. dieses Jahres und endet 3 Jahre später am 31.12. Bezogen auf die Geltendmachung von Rentennachzahlungen im Jahr 2016 könnte diese für den Zeitraum ab 1.1.2013 bis zum 31.12.2016 nachgefordert werden.
Fazit:
Im Bereich der bAV geht man davon aus, dass der Arbeitnehmer über seine Versorgungszusage Bescheid weiß. So kann sich der Versorgungsberechtigte nicht einfach darauf berufen, über seine Zusage keine Kenntnis gehabt zu haben. Unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis verjähren die Ansprüche in einer Höchstfrist von 10 Jahren von ihrer Entstehung an.
Für die Verjährung von Rentenanpassungen aus § 16 BetrAVG gelten besondere Regeln. Dazu mehr im Weitblick 2/2017.
Anja Sprick, Justiziarin, Recht | Steuern, Longial