02. Dezember 2020
Zinsmoratorium für die Pensionsrückstellungen
Die Verbände schlagen als Antwort auf die anhaltende Niedrigzinsphase und zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie ein „Zinsmoratorium“ vor. Unternehmen soll ein Wahlrecht dazu eingeräumt werden, ob sie den Handelsgesetzbuch (HGB)-Rechnungszins bis Ende 2022 auf dem Niveau vom 31.12.2019 einfrieren möchten. Ohne eine solche Maßnahme würden auf die deutsche Wirtschaft in diesem Zeitraum Zusatzbelastungen von voraussichtlich rund 80 Mrd. Euro aus dem fallenden HGB-Rechnungszins zukommen, rechnen die Fachleute vor.
Neuer Ansatz für HGB-Rechnungszins
Die Zeit des Zinsmoratoriums soll genutzt werden, um mit den relevanten Stakeholdern aus Politik, Aufsicht, Wirtschaftsprüfern und Arbeitgeberverbänden einen neuen tragbaren und zukunftsfähigen Ansatz für den HGB-Rechnungszins zu entwickeln.
Nach dem Vorschlag der Verbände soll das Zinsmoratorium die bereits bestehenden Regelungen zur Ausschüttungssperre nicht berühren. Die freiwerdenden Mittel sollen so in den Unternehmen gehalten werden. Der gegebenenfalls entstehende Einmaleffekt beim Auslaufen des Zinsmoratoriums könnte ab 2023 auf 15 Jahre verteilt werden, falls bis dahin keine neue Regelung gesetzlich verankert wird.
Fazit
Ob die Initiative seitens der Politik aufgegriffen wird, bleibt abzuwarten. Bis zum Redaktionsschluss liegen noch keine Reaktionen vor. Für den Staat eröffnet die Initiative die Option, Unternehmen kurzfristig und deutlich zu entlasten, ohne hierfür Geld in die Hand nehmen zu müssen. Andererseits stellt die Initiative eine deutliche Abkehr vom Grundgedanken des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes aus dem Jahr 2010 dar, die HGB-Rechnungslegung den internationalen Standards mit einer marktnahen Bewertung der Pensionsverpflichtungen anzugleichen.
Dr. Marcus Reich, Aktuar DAV | Sachverständiger IVS, Aktuariat, Longial