21. Februar 2018
Zuflusszeitpunkt bei der Beitragszahlung einer Direktversicherung (BFH-Urteil vom 24.8.2017 – VI R 58/15)
Der Sachverhalt des Urteils
Eine GmbH hatte für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer eine über Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung mit Versicherungsbeginn 1.12.2010 abgeschlossen und dem Versicherungsunternehmen eine Einzugsermächtigung erteilt. Der Entgeltumwandlungsbetrag lag bei 4.400 Euro. Der Beitrag für das Versicherungsjahr vom 1.12.2010 bis 30.11.2011 wurde erst am 7.1.2011 und somit im folgenden Kalenderjahr abgebucht. Der Beitrag für das Versicherungsjahr 1.12.2011 bis 30.11.2012 wurde im Dezember 2011 und somit im gleichen Kalenderjahr wie der Beitrag für das vorangegangene Versicherungsjahr abgebucht.
Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass im Kalenderjahr 2011 8.880 Euro in die Direktversicherung flossen. Steuerfrei nach § 3 Nr. 63 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) konnte im Kalenderjahr 2011 aber nur ein Betrag in Höhe von 4.440 Euro (66.000 Euro x 4 Prozent + 1.800 Euro) für eine Direktversicherung aufgewendet werden. Demnach hätten 4.440 Euro individuell versteuert werden müssen.
BFH: Beiträge zu Direktversicherung kein laufender Arbeitslohn
Dies liegt darin begründet, dass die Beiträge zu einer Direktversicherung nach der Auffassung des BFH nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, sondern zu den sogenannten sonstigen Bezügen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich um eine Entgeltumwandlung handelt. Denn die Entgeltumwandlung bewirkt aus Sicht des BFH nur, dass sich die laufenden Bezüge reduzieren.
Nur für den laufenden Arbeitslohn gilt, dass dieser in dem Jahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Sonstige Bezüge werden dagegen in dem Jahr bezogen, in dem sie zufließen. Der Zufluss erfolgt aber nicht in dem Moment, in dem eine Einzugsermächtigung dem Lebensversicherungsunternehmen erteilt wird, sondern erst in dem Moment, in dem das Konto tatsächlich belastet wird.
Fazit:
Arbeitgeber sollten bei Versorgungsverträgen, die steuerlich nach § 3 Nr. 63 S. 1 EStG gefördert werden sollen, und die erst gegen Ende eines Jahres abschlossen werden, darauf achten, dass die Beitragsleistung nicht erst im folgenden Kalenderjahr erfolgt, da sonst im Folgejahr die Gefahr besteht, dass der Dotierungsrahmen des § 3 Nr. 63 S. 1 EStG überschritten wird, wenn zweimal in einem Jahr ein Beitrag geleistet wird. Der Arbeitgeber haftet in diesem Fall für die Lohnsteuer, die er zu Unrecht nicht abgeführt hat.
Bernd Wilhelm, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Leiter Geschäftsbereich Beratung, Longial