07. September 2022

Zulässigkeit fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen bei Unterstützungskassen

Auf Anfrage des GDV hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Frage der Zulässigkeit fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen zur Absicherung von Unterstützungskassenverpflichtungen positiv geäußert (Schreiben des BMF vom 31.08.2022 (IV C 6 - S 2144-c/19/10002 :004).


Wie es in der Vergangenheit war
Wenn fondsgebundene Produkte bislang zur Rückdeckung in der Unterstützungskasse (UK) eingesetzt wurden, waren es aus Vorsichtsgründen i. d. R. Hybridprodukte. Diese setzten sich aus einem konventionellen und einem geringen fondsgebundenen Teil zusammen und enthielten eine sogenannte Höchststandsgarantie. Eine solche Höchststandsgarantie ist - wie man dem Schreiben des BMF entnehmen kann - aber offenbar nicht unbedingt erforderlich. Vielmehr genügt u.a. eine garantierte Mindestleistung.

Das BMF hat im Einzelnen ausgeführt, dass

  • fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen mit garantierten Mindestleistungen anzuerkennende Rückdeckungsversicherungen im Sinne der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind (§ 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 EStG)
  • bei kongruenter Rückdeckung einer versicherungsgebundenen beitragsorientierten Leistungszusage die Zuwendungen in Höhe der Beiträge zur fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung begünstigte betriebsausgabenwirksame Zahlungen des Trägerunternehmens sind,
  • für die Ermittlung des zulässigen und tatsächlichen Kassenvermögens (gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Satz 2 KStG) die Anforderungen an eine vollständige kongruente Rückdeckung (nach § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 EStG) erfüllt werden und diese als zulässige Rückdeckungsversicherung anzuerkennen ist und
  • das tatsächliche wie zulässige Kassenvermögen gleich hoch angesetzt werden kann und sich keine Über- oder Unterdeckung ergibt.

Offene Folgefragen
Vor dem Hintergrund des andauernden Niedrigzinsumfelds sowie der überwiegenden Einstellung des klassischen Versicherungsgeschäfts in der Lebensversicherung ist es erfreulich, dass die Eingabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) positiv beschieden wurde und fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen bei UK-Versorgungszusagen steuerlich anerkannt werden. Es ergeben sich allerdings Folgefragen.

So äußert sich das BMF nicht zur Höhe der garantierten Mindestleistungen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage. Hier ist weiter zu hoffen, dass entweder der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung dazu klarer Stellung nehmen werden.

Ferner stellen sich Fragen nach der zu bescheinigenden Höhe bei Ausscheiden des Mitarbeiters, nach der Beitragsbemessungsgrundlage im Rahmen der zu bestimmenden Beiträge für den Pensionssicherungsverein sowie nach dem zu bestimmenden Übertragungswert z.B. bei Arbeitgeberwechsel oder beim Versorgungsausgleich.

Finanzbehörden der Länder sind zuständig
Im Übrigen ist anzumerken, dass das BMF für die Beurteilung der jeweiligen steuerlichen Einzelfälle auf die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder hinweist.  Diesen obliege es abschließend, die im Einzelfall abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zu beurteilen und steuerlich zu würdigen. Das BMF-Schreiben in der jetzigen Form ist allerdings mit den Ländern abgestimmt. 

Anja Sprick, Justiziarin Recht | Steuern, Longial
(Sie berät Unternehmen zu allen steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen der bAV, insbesondere zu Auswirkungen bei Betriebsübergängen und Unternehmensverkäufen, der Versorgung von GGF, dem Geltungsbereich des BetrAVG)