07. September 2023
Zur Angemessenheit der Verzinsung von Beiträgen für eine Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung
Verschiedene Zusagen mit einer unterschiedlichen Verzinsung des Beitrags...
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH erteilte im Jahr 2013 verschiedenen Personen beitragsorientierte Leistungszusagen in Form der Direktzusage: Ein abhängig beschäftigter Mitarbeiter erhielt eine arbeitgeberfinanzierte Zusage, für die monatliche Beiträge in Höhe von 200,00 Euro aufzuwenden waren. Die zugesagten Versorgungsleistungen ergaben sich aus diesen Beiträgen unter Anwendung eines Zinses von 3 Prozent pro Jahr Der beherrschende GGF der GmbH und seine als Prokuristin angestellte Schwester erhielten hingegen arbeitnehmerfinanzierte Versorgungszusagen. Die Versorgungsleistungen ergaben sich dort unter Ansatz eines Zinses von 6 Prozent pro Jahr auf jährliche Beiträge in Höhe von 6.500,00 Euro.
...wecken den Argwohn der Finanzverwaltung.
Die Finanzverwaltung wollte die für die Versorgungszusage des GGF und seiner Schwester gebildeten Pensionsrückstellungen nicht in voller Höhe anerkennen. Die Versorgungszusage würde einem internen Fremdvergleich mit derjenigen Versorgungszusage, die eine Verzinsung von lediglich 3 Prozent pro Jahr vorsehe, nicht standhalten. Ein solcher interner Fremdvergleich sei trotz der unterschiedlichen beruflichen Stellungen der betreffenden Personen zulässig, da sich diese auf die Innenfinanzierung der Versorgungszusagen nicht auswirken würden. Auch hielten die Zusagen aus Sicht der Finanzverwaltung einem externen Fremdvergleich nicht stand. Der für eine wertgleiche Umwandlung von Entgelt angemessene Zins sei unter anderem am Garantiezins für Lebensversicherungen auszurichten, der in den Streitjahren bei lediglich 1,75 Prozent gelegen habe. Insgesamt wollte die Finanzverwaltung einen Zins von mehr als 3 Prozent steuerlich nicht berücksichtigen. Die GmbH zog gegen diese Auffassung vor Gericht.
Doch das FG sah weder bei einem externen Fremdvergleich...
Der Einschätzung der Finanzverwaltung wollte sich das FG nicht anschließen. So sei bei einem externen Fremdvergleich der Garantiezins für Lebensversicherungen letztlich unbeachtlich. Entscheidend sei, welche Zinsfestlegungen GmbHs ganz allgemein bei Versorgungszusagen an Geschäftsführer treffen würden. Hierzu mangele es derzeit an Erhebungen. Sinnvoll ist es nach Ansicht des FG in diesem Zusammenhang auf statistische Auswertungen zu nominalen und realen langfristigen Zinssätzen in Deutschland zurückzugreifen. Lege man diese zugrunde, sei ein Ansatz von einer Verzinsung von 6 Prozent pro Jahr zumindest dann nicht unrealistisch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Anwartschaftsdauer beim GGF 32 und bei seiner Schwester 40 Jahre betrage.
...noch bei einem internen Fremdvergleich die gewählten Zinssätze als unangemessen an.
Auch ist der Ansatz, den die Finanzverwaltung bei ihrem internen Fremdvergleich wählt, nach Ansicht des FG zu kritisieren. Denn eine arbeitnehmerfinanzierte Versorgung könne mit einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung eben nicht allein anhand des für Verzinsung der jeweiligen Beiträge gewählten Zinssatzes verglichen werden. Vielmehr komme es auf die tatsächliche Belastung an, welche bei der GmbH durch die jeweilige Versorgungszusage verursacht werde. Diese sei im vorliegenden Fall bei der auf Entgeltumwandlung beruhenden Versorgungszusage auf die Erwirtschaftung des Zinses beschränkt. Bei der arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage sei hingegen auch der Beitrag selbst von der GmbH zu tragen. Zudem verwies das FG auf eine für den GGF bereits zwei Jahre vor Beginn der Entgeltumwandlung erteilte arbeitgeberfinanzierte Direktzusage, die eine Verzinsung von lediglich 2,75 Prozent jährlich vorsah.
Ob indes ein interner Fremdvergleich im vorliegenden Fall überhaupt durchzuführen ist, stellte das FG in Frage. Aufgrund der unterschiedlichen beruflichen Stellung der Personen sei eine Vergleichbarkeit nicht gegeben. Im Übrigen unterliege die Versorgung des beherrschenden GGF nicht dem BetrAVG. Allein dies würde einer Vergleichbarkeit widersprechen. Insgesamt konnte das FG damit keine Aspekte erkennen, die für eine Veranlassung der Versorgungszusagen im Gesellschaftsverhältnis sprachen. Es erkannte die von der GmbH gebildeten Pensionsrückstellungen in voller Höhe an.
i Was ist zu tun?
- Mit der Frage nach einem steuerlichen Höchstzins, der für die Bestimmung von aus einer Umwandlung von Entgeltbeiträgen zugesagten Leistungen angesetzt werden darf, hat sich ein Finanzgericht nunmehr erstmals befassen müssen. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH dieser Meinung anschließen wird und welchen Verlauf weitere etwaige Verfahren zu ähnlichen Fragestellungen nehmen werden. Wer Debatten mit der Finanzverwaltung in der Zwischenzeit vermeiden möchte, sollte bei der Wahl des betreffenden Zinses eher zurückhaltend sein oder zumindest darauf achten, extern wie intern einen vergleichsweise üblichen Zins zu wählen. Entsprechenden Diskussionen kann man naturgemäß vollständig aus dem Weg gehen, wenn die Entgeltumwandlung zur Finanzierung einer Rückdeckungsversicherung verwendet wird und sich die zugesagten Leistungen allein nach den versicherten Leistungen richten (kongruente Rückdeckung).
Weitere Infos unter: weitblick@longial.de
Fazit
Im vorliegenden Fall sah das FG weder unter dem Gesichtspunkt des externen noch des internen Fremdvergleichs ein Indiz für eine unangemessene Gestaltung der Versorgungszusage. Die Argumentation des FG ist insgesamt nachvollziehbar. Insbesondere wurde die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach sich der beherrschende GGF einem internen Fremdvergleich mit abhängig Beschäftigten stellen müsse, überzeugend abgelehnt.
Michael Gerhard, Aktuar (DAV), ERGO-Versorgungsträgermanagement, Longial