17. Dezember 2024

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz 2024 – Regierungsentwurf vom 18.9.2024: Update

Im Juni 2024 wurde der Referentenentwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II (BRSG II) veröffentlicht. Dazu haben wir im letzten Weitblick berichtet. Nachdem die Anhörung der Verbände stattgefunden hatte, wurde im September 2024 der Regierungsentwurf vom Kabinett beschlossen. Mit dem Ende der Regierungskoalition Anfang November ist es derzeit überaus fraglich, ob das Gesetz in dieser Legislaturperiode bis zu den Neuwahlen 2025 noch beschlossen wird.

Der Regierungsentwurf beinhaltete einige Klarstellungen im Detail, doch es gab darin auch eine Anpassung in Bezug auf ein Opting-Out, welche dessen Handhabung im Vergleich zur zuvor angedachten Regelung einschränkt. Zusätzlich sieht der Regierungsentwurf vor, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Jahr 2028 untersuchen soll, ob das mit dem Gesetz verfolgte Ziel, die betriebliche Altersversorgung (bAV) weiter auf- und auszubauen, erreicht wurde. Bei Nichterreichen sollen Handlungsoptionen für den weiteren Ausbau – wie etwa ein Obligatorium für Betriebsrenten auf Basis reiner Beitragszusagen – geprüft werden. Für repräsentative Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) soll zudem eine Untersuchung der Nettorenditen für 2028 anstehen.

Opting-Out auf Betriebsebene wird stark eingeschränkt
Eine der wichtigsten Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf betrifft die Opting-Out-Regelung. Diese Regelung ermöglicht es Arbeitgebern, ihre Mitarbeiter automatisch in eine arbeitnehmerfinanzierte bAV einzubeziehen, sofern diese nicht ausdrücklich widersprechen. Im Referentenentwurf war vorgesehen, dass alle Arbeitgeber eine solche automatische Entgeltumwandlung per Betriebsvereinbarung einführen können. Im Kabinettsentwurf wurde diese Möglichkeit jedoch stark eingeschränkt. Sofern Entgeltansprüche bereits in einem Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt werden, soll das Opting-Out auf Betriebsebene für Entgeltumwandlung weiterhin ausgeschlossen bleiben (§ 20 Abs. 3 BetrAVG-E). Damit können nur noch Arbeitgeber ein Opting-Out einführen, für die kein Tarifvertrag einschlägig ist. Leider führt diese Einschränkung nicht dazu, die Verbreitung der bAV zu verbessern. Vielmehr schränkt sie die Handlungsfreiheit der Arbeitgeber ein und kann dazu führen, dass weniger Arbeitnehmer von einer bAV profitieren. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit diese Änderung im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch diskutiert und angepasst wird. 

Verbesserung für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen – ab 1.1.2025
Ab dem 1.1.2025 sollten die Neuregelungen des Einkommensteuergesetzes (§ 100 EStG-E) bereits in Kraft treten. Sowohl die bereits im Referentenentwurf enthaltende Dynamisierung der Einkommensgrenzen von 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die Anhebung der Förderquote bleiben unverändert im Regierungsentwurf erhalten. Die Einkommensgrenze beträgt im Jahr 2025 2.898 Euro. Der geförderte Arbeitgeberzuschuss steigt auf 1.200 Euro (von 960 Euro) und der staatliche Zuschuss mit 30 Prozent Förderquote wird damit auf 360 Euro (vorher 288 Euro) erhöht. Mit der Dynamisierung der Einkommensgrenze würde künftig vermieden, dass Beschäftigte nicht mehr durch übliche Lohnerhöhungen aus der Förderung herausfallen. 

Vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente – ab 1.1.2026
Die Neuregelungen des Hinzuverdienstrechts im Betriebsrentengesetz (§ 6 BetrAVG-E), wonach Beschäftigte vorzeitig eine Betriebsrente – bei Bezug einer Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung – in Anspruch nehmen können, käme etwas später, zum 1.1.2026. 

Nancy Rumpel, Leiterin Recht | Channel- und Versorgungsträgermanagement, Longial