14. Dezember 2017

BRSG: Welche Maßnahmen jetzt wirklich wichtig sind

Am 1. Januar 2018 ist es soweit: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) tritt in Kraft. Neben dem viel diskutierten Sozialpartnermodell mit der reinen Beitragszusage umfasst das neue Gesetz den Ausbau der steuerlichen Förderung sowie die gezielte Förderung von Altersvorsorge bei Geringverdienern. Viele neue Herausforderungen für Unternehmen mit Versorgungszusagen – doch womit genau anfangen? Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des Pensionsberaters Longial, bietet einen Überblick über die Maßnahmen, die Arbeitgeber umgehend in Angriff nehmen sollten und erläutert, wo sie noch warten können.

 

Vorbereitet sein – Mitarbeiter informieren

Die Diskussion um das BRSG ist in den letzten Monaten von den Medien intensiv begleitet worden. Es ist daher damit zu rechnen, dass viele Arbeitnehmer mit Fragen auf ihren Arbeitgeber zukommen werden. „Gerade das Sozialpartnermodell mit reiner Beitragszusage ohne Garantie und mit ‚atmenden‘ Zielrenten wird viel Information und Gespräche mit Arbeitnehmern beziehungsweise den Betriebsräten erfordern“, so Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des Pensionsberaters Longial. Aber reicht es aus, auf die ersten Sozialpartnermodelle zu warten? „Das BRSG besteht nicht nur aus dem Sozialpartnermodell, sondern auch aus einer Reihe von Veränderungen in den Rahmenbedingungen der bAV. Und die sollten die Unternehmen zügig in die bestehenden Versorgungsregelungen einbauen“, empfiehlt der Longial Experte. Daher ist es wichtig, Betriebsvereinbarungen und Versorgungsordnungen auf folgende Punkte zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Erste Maßnahmen: Verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss in Angriff nehmen

An erster Stelle steht der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent. Zwar gilt diese Verpflichtung erst ab 2019 für neu abgeschlossene Verträge zur Entgeltumwandlung und für Altverträge ab 1. Januar 2022. Dennoch sollte bereits jetzt der Versorgungsträger dazu kontaktiert werden. Zu klären sind mehrere Punkte: Soll zukünftig „spitz“ abgerechnet werden oder pauschal 15 Prozent? Rechnet der Arbeitgeber spitz ab, gibt also nur diejenige Sozialversicherungsersparnis weiter, die er auch tatsächlich erzielt, bedeutet das einen erhöhten administrativen Aufwand für das Unternehmen.

Fördermöglichkeiten überprüfen

Ein Schwerpunkt des BRSG sind die Anreize für Geringverdiener. Bietet der Arbeitgeber Mitarbeitern mit einem Monatseinkommen von bis zu 2.200 Euro eine neue bAV, dann erfolgt eine Rückerstattung von bis zu 30 Prozent über eine Verrechnung bei der Lohnsteueranmeldung (geregelt in § 100 EStG). Daher sollten Arbeitgeber prüfen, ob für diesen Personenkreis eine bAV implementiert werden soll. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der steuerliche Förderrahmen des § 3 Nr. 63 EStG ab 1. Januar 2018 auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ausgeweitet wird – bisher konnten nur bis zu 4 Prozent der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei in die bAV eingezahlt werden. Ein weiterer Prüfungspunkt: Ist die mit dem BRSG in Kraft tretende Neuregelung der steuerfreien Nachzahlung beziehungsweise die kumulierte Einzahlung beim Ausscheiden in den bisherigen Versorgungsregelungen integriert?

Sozialpartnermodell: Vorbereitet sein

Die ersten Sozialpartnermodelle stehen sicherlich im Laufe des Jahres 2018 zur Verfügung. Bis sie jedoch flächendeckend über alle Tarifbereiche installiert sind, wird es vermutlich bis 2020 und länger dauern. Wird die bAV-Welt durch das BRSG, insbesondere die reine Beitragszusage, nicht komplizierter und unübersichtlicher? „Angesichts von fünf Durchführungswegen, jetzt vier Zusagearten sowie bis zu drei Finanzierungsformen sieht dies auf den ersten Blick so aus“, so Michael Hoppstädter. „Doch wenn die bAV als kompliziert empfunden wird, liegt das erfahrungsgemäß an dem im Unternehmen bestehenden System.“ Die Neuerungen sind daher für Arbeitgeber auch eine passende Gelegenheit, bestehende Regelungen auf den Prüfstand zu stellen und mit dem Ziel von Transparenz und Vereinfachung eine Neuordnung anzustreben. „Bis sich Arbeitgeber entscheiden müssen, ob sie die alte, die neue oder eine Mischung aus beiden bAV-Welten anbieten wollen, wird zwar noch etwas Zeit vergehen“, kommentiert der Longial Geschäftsführer. Doch das wird nicht zu einem Stillstand bei der bAV führen: Arbeitnehmer, die den Bedarf einer zusätzlichen Altersversorgung für sich erkannt haben, finden in der bAV passende Lösungen und sollten schnell handeln.

Longial informiert regelmäßig über aktuelle BRSG-Entwicklungen

Um alle Beteiligten beim BRSG auf dem Laufenden zu halten, informiert die Longial hier regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen und die am Markt verfügbaren Modelle. Interessierte können an kostenlosen Webinaren zur verpflichtenden Weitergabe der ersparten Sozialversicherungsbeiträge bei der Entgeltumwandlung und zum Sozialpartnermodell teilnehmen.