11. Oktober 2016
Jahresabschluss 2016: Wichtige Hinweise für Unternehmen mit Direktzusagen
Altersversorgungsverpflichtungen betreffen häufig einen erheblichen Teil der Unternehmensbilanz. Arbeitgeber mit unmittelbaren Versorgungszusagen, also Direktzusagen, müssen beim bevorstehenden Jahresabschluss die Änderung des HGB-Rechnungszinses berücksichtigen. Welche Auswirkungen dies mit sich bringt und was betroffene Unternehmen sonst im bevorstehenden Jahresabschluss beachten sollten, fasst Mark Walddörfer, Geschäftsführer des Pensionsberaters Longial, zusammen.
Anfang 2016 hat der Gesetzgeber den § 253 des Handelsgesetzbuches (HGB) zur Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen angepasst. Wesentliche Neuerung ist die Umstellung des Rechnungszinses in der Bewertung von einem siebenjährigen auf einen zehnjährigen Durchschnitt. Dies betrifft Arbeitgeber mit einer unmittelbaren Versorgungszusage, auch Direktzusage genannt. Das heißt, das Unternehmen hat sich verpflichtet, zugesagte Versorgungsleistungen aus dem Betriebsvermögen zu erbringen und muss dafür Rückstellungen bilden. Diese werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. „Durch die Gesetzesänderung kommt es im Geschäftsjahr 2016 zu einem Anstieg des Rechnungszinses von 3,89 Prozent am 31.12.2015 auf voraussichtlich 4,00 Prozent am 31.12.2016“, so Mark Walddörfer, Geschäftsführer der Longial. Dies führt im Jahresabschluss zu einer leichten Entlastung bei den Pensionsverpflichtungen. Weitere Neuerung der Gesetzesreform ist die Pflicht zu einer Vergleichsbewertung mit sieben- und zehnjährigem Durchschnittszins. Der Unterschiedsbetrag ist als Risiko im Bilanzanhang anzugeben, Kapitalgesellschaften haben außerdem eine Ausschüttungssperre in dieser Höhe einzuhalten.
Was gilt für Ansammlungsbeiträge aus der BilMoG-Einführung?
Besonderer Entscheidungsspielraum besteht in diesem Zusammenhang für Gesellschaften, die den Anstieg ihrer Pensionsverpflichtungen bei Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2010 noch nicht vollständig verarbeitet haben. Sie können überlegen, ob sie die Entlastung aus dem Zinsanstieg nutzen, um die noch ausstehenden Ansammlungsbeträge beschleunigt zuzuführen. Dabei ist sowohl eine separate Erfassung als auch eine direkte Verrechnung beider Effekte möglich.
Entlastung ist nur Einmaleffekt!
Indes ist Vorsicht geboten, warnt Mark Walddörfer: „Die leichte Entlastung in 2016 ist ein Einmaleffekt, die Wirkung der Gesetzesreform bereits weitgehend verpufft.“ Die Zinssätze an den Kapitalmärkten befinden sich im freien Fall und werden in den kommenden Jahren wieder zu deutlichen Zuwächsen bei den handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen führen. Unternehmen, die nach den internationalen Rechnungsvorschriften IFRS (International Financial Reporting Standards) bilanzieren, bekommen dies bereits im kommenden Jahresabschluss zu spüren. Lagen die einschlägigen Rechnungszinssätze im Abschluss 2015 noch über zwei Prozent, so nähern sie sich derzeit einem Niveau von ein Prozent oder sogar noch weniger. Die Folge ist ein dramatischer Anstieg der Defined Benefit Obligation (DBO), also des Barwertes der bis zum Bilanzstichtag erdienten Leistungen. „Musterberechnungen zeigen, dass dieser bei einem Mischbestand 20 Prozent bis 40 Prozent der Verpflichtungshöhe ausmachen kann“, ergänzt der Longial Experte. Die Erfassung des Anstiegs erfolgt erfolgsneutral gegen das kumulierte übrige Eigenkapital (Other Comprehensive Income (OCI)).
Auswirkungen der Inflation
Neben den geringen Renditen von (Unternehmens-)Anleihen ist in Europa seit einigen Monaten eine äußerst geringe Inflation, bis an die Grenze zur Deflation, zu beobachten. Im Rahmen der Pensionsverpflichtungen sollten Bilanzierer daher ihre Annahmen zu künftigen Anwartschafts- und Rentensteigerungen hinterfragen. Soweit diese inflationsabhängig sind, ist in der Regel eine Absenkung der langfristigen Erwartungen geboten. Dies kann einen Teil der Zuwächse der Rückstellungen durch die sinkenden Zinssätze kompensieren.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen sollten Unternehmen mit Direktzusagen frühzeitig den Jahresabschluss in Angriff nehmen und sich unter Umständen mit einem Gutachter über die anzusetzenden Zinssätze und Trendannahmen abstimmen.