02. Oktober 2024
Wettbewerbsvorteil betriebliche Altersversorgung: BRSG II und die bAV als Instrument im Employer Branding
Die Bundesregierung möchte mit dem 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland weiter stärken. Aufgrund der demografischen Entwicklungen und der absehbaren Entwicklung in den Sozialsystemen nimmt der Bedarf für eine zusätzliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung stetig zu. Mitarbeiter-Benefits und freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers spielen in diesen Zeiten sowohl aus den genannten Gründen eine wichtige Rolle als auch aufgrund des allgegenwärtigen Fachkräftemangels eine entscheidende Rolle im „War for Talents“. Unternehmen, die Angebote zur betrieblichen Altersversorgung als Tool für das Recruiting und die Bindung von Mitarbeitern einsetzen, haben auf dem Arbeitsmarkt einen echten Wettbewerbsvorteil.
20 Millionen Betriebsrenten in Deutschland
Die bAV ist neben der gesetzlichen und privaten Absicherung fester Bestandteil des Drei-Säulen-Modells der Altersvorsorge. Knapp 20 Millionen Deutsche sorgen bereits heute mit einer Betriebsrente für den Ruhestand vor – also fast jeder zweite Angestellte. Die betriebliche Altersversorgung ist für Arbeitnehmer attraktiv, weil sie mit vergleichsweise geringem finanziellem Aufwand viel Vorsorge ermöglicht.
Wettbewerbsvorteil auf dem Arbeitsmarkt
In vielen Branchen ist die betriebliche Altersversorgung tarifvertraglich geregelt. Ist ein Unternehmen nicht tariflich gebunden, kann es seinen Angestellten im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Betriebsrente anbieten. Hier entstehen Chancen, sich durch attraktive Versorgungsmodelle von der Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt abzuheben. „Die bAV ist ein wirksames Instrument für die Gewinnung und Bindung von Fachkräften“, weiß Steffen Burkhardt, Geschäftsführer Longial GmbH. Der Pensionsexperte empfiehlt Unternehmen, ihr bAV-Angebot als Teil des Employer Brandings proaktiv zu kommunizieren: „Sie können sich so gegenüber bestehenden und potenziellen Arbeitnehmern als verantwortungsbewusster und wertschätzender Arbeitgeber positionieren, der sich um seine Angestellten sorgt – auch über das Arbeitsverhältnis hinaus.“
Gute Rahmenbedingungen schaffen
Unternehmen, die sich aktiv um die Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung kümmern, können selbst Einfluss auf die Rahmenbedingungen der bAV nehmen. Dazu zählen unter anderem die Auswahl des passenden Versorgungsträgers und des Durchführungswegs sowie das Festlegen freiwilliger finanzieller Zuschüsse. „Darüber hinaus hat der Arbeitgeber das Recht zu entscheiden, ob er zusätzliche Leistungen wie eine Hinterbliebenenversorgung oder einen Berufsunfähigkeitsschutz in sein bAV-Angebot integrieren möchte“, so Burkhardt. „Er hat auch die Möglichkeit, Fördermaßnahmen wie Stufenpläne einzusetzen, um Mitarbeiter zu belohnen, die langfristig im Unternehmen bleiben.“ Zudem können Betriebe, die die bAV unternehmensweit und proaktiv organisieren, durch Gruppentarife den finanziellen und verwaltungstechnischen Aufwand für die bAV-Bereitstellung erheblich reduzieren – und so bares Geld sparen. Es gibt dabei natürlich auch einiges zu beachten und eine rechtlich korrekte Gestaltung ist sehr wichtig, damit es später nicht zu unnötigem Klärungsbedarf kommt: Denn in der Regel haftet der Arbeitgeber für im Rahmen seines bAV-Angebots zugesagte Versorgungsleistungen. „Unternehmen sollten daher unbedingt erfahrene Pensionsexperten zurate ziehen“, empfiehlt Burkhardt. „Sie können beim Aufbau der betrieblichen Altersversorgung und der Ausarbeitung einer rechtssicheren Versorgungsordnung wertvolle Unterstützung leisten.“
Informationspflichten gegenüber den Mitarbeitern
Arbeitgeber haben in Sachen bAV gewisse Informationspflichten gegenüber ihren Angestellten, die sich aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), dem Nachweisgesetz (NachwG) und aktuellen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ergeben. Damit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Arbeitnehmer eine gute Entscheidungsgrundlage erhalten, um sinnvolle Entscheidungen bezüglich ihrer Altersvorsorge treffen zu können. Daher sind Betriebe verpflichtet, neue Mitarbeiter zu Beginn ihrer Tätigkeit im Unternehmen über das bAV-Angebot schriftlich zu informieren und die wesentlichen Vertragsbedingungen niederzulegen und dem Mitarbeiter zu übermitteln. „Darüber hinaus haben Angestellte einen Auskunftsanspruch bezüglich grundlegender arbeitsvertraglicher Informationen. Dazu zählt auch die betriebliche Altersversorgung“, weiß Steffen Burkhardt. „Zudem müssen Unternehmen ihre Arbeitnehmer über bestimmte Änderungen informieren, etwa Anpassungen in der Versorgungsordnung.“ Eine Pflicht, Angestellte auf ihr Recht zur Entgeltumwandlung hinzuweisen, besteht jedoch nicht: Hier appelliert der Gesetzgeber an die Eigenverantwortung der Mitarbeiter.
Dennoch empfiehlt Pensionsexperte Burkhardt Unternehmen, Angestellte proaktiv zum bAV-Angebot zu informieren – und somit deren finanzielle Bildung zu fördern: „Gerade Berufseinsteiger und junge Arbeitnehmer haben Informationslücken beim Thema Betriebsrente und sind in der bAV unterrepräsentiert. Dennoch ist ihnen durchaus bewusst, dass im Alter eine Versorgungslücke droht und sie zusätzlich zur gesetzlichen Rente vorsorgen müssen“, weiß Burkhardt. „Freiwillige Informationsangebote sind eine gute Möglichkeit für Unternehmen, ihr Image als fürsorglicher Arbeitgeber zu untermauern und die Bindung und Motivation ihrer Angestellten weiter zu erhöhen.“
Gleichzeitig hält der Pensionsexperte Unternehmen eindringlich dazu an, ihre Arbeitnehmer korrekt und eindeutig zu informieren und keine Auskünfte zu verweigern, auf die sie einen gesetzlichen Anspruch haben. „Dies kann zu unnötigen Schadenersatzforderungen führen“, warnt er.
Betriebliche Altersvorsorge als wirksames Recruiting- und Retention-Tool
Ein attraktives Angebot zur betrieblichen Altersversorgung kann ein wirksames Tool im Employer Branding sein – und Unternehmen dabei unterstützen, sich im „War for Talents“ positiv vom Wettbewerb abzuheben. Erfahrene Pensionsberater bieten hilfreiche Unterstützung bei der Einführung eines bAV-Modells, von dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichsam profitieren.