BAV
Die Direktversicherung weist steuerrechtliche Analogien zur Pensionskasse auf. Es handelt sich um eine der Möglichkeiten der betrieblichen Mitarbeitervorsorge eines Unternehmens für seine Arbeitnehmer.
Die rückgedeckte Unterstützungskasse als
bAV finanziert sich aus den Beiträgen der Trägerunternehmen. Sie ist rechtlich selbstständig. Die Zuwendungen stellen Betriebsausgaben dar. Der Arbeitgeber ist allein berechtigt, den Durchführungsweg für die
bAV auszuwählen, wobei die Wahl des Durchführungsweges Einfluss auf den steuerlichen Rahmen hat, in dem die Versorgung eingerichtet wird und die spätere Leistungserbringung erfolgt. Seit 2002 hat ein Arbeitnehmer kraft Gesetzes einen Anspruch auf die
bAV . Durch die Entgeltumwandlung, die Umwandlung von Teilen seines Bruttogehaltes, kann er eine Zusatzrente aufbauen.
Bei der Pensionskasse handelt es sich um eine eigenständige Versorgungseinrichtung; sie unterliegt der Aufsicht durch die BaFin und ist einer der fünf Durchführungswege, um betriebliche Mitarbeitervorsorge durchzuführen. Die Pensionskasse haftet für die zugesagten Versorgungsleistungen. Ein Großteil der Unternehmen spricht sich dafür aus, die Arbeitnehmer in puncto
bAV bei der Einrichtung und Durchführung im Wege der Entgeltumwandlung finanziell zu beteiligen. Dies erhöht die Wertschätzung des Versorgungspakets und fördert die Durchdringungsquote. Der Pensionsfonds als fünfter und jüngster Durchführungsweg der
bAV ist eine einfache und verwaltungsarme Variante der betrieblichen Altersvorsorge. Aufgrund der steuerlichen Dotierungsbeschränkung für die laufende Beitragszahlung wird er vornehmlich zur Ablösung von past service Anwartschaften eingesetzt.
Der Pensionsfonds ist eine selbstständige Versorgungseinrichtung, die durch Lebensversicherer, einen Betrieb oder ganze Branchen gegründet werden kann. Bei dieser mittelbaren Form der betrieblichen Altersabsicherung besteht der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers in erster Linie gegenüber dem Pensionsfonds und nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Die Direktzusage war lange Zeit als
bAV am weitesten verbreitet. Der Arbeitnehmer hat einen unmittelbaren Anspruch auf die Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber, die mit Beginn des Ruhestandes, meist aber auch im Falle des Todes oder bei eingetretener Invalidität ausbezahlt werden. Die
bAV ist neben der in Zukunft nicht mehr ausreichenden gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Altersvorsorge eine weitere Möglichkeit der finanziellen Absicherung im Alter.
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