STANDPUNKT

Was bedeutet die EU-Mobilitätsrichtlinie für die unternehmerische Praxis?

 

Paulgerd Kolvenbach, Geschäftsführer der Longial GmbH, zu den Auswirkungen der EU-Mobilitätsrichtlinie:

 

Für deutsche Unternehmen mit Pensionsverpflichtungen gilt ab 1. Januar 2018 die EU-Mobilitätsrichtlinie. Das Bundeskabinett hat die Umsetzung der Richtlinie in einem Gesetzesentwurf am 1.7.2015 beschlossen. Damit soll die Mobilität der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedsstaaten verbessert, der Erwerb und die Wahrung betriebsrentenrechtlicher Ansprüche einfacher werden. In Deutschland wird dies jedoch auch rein nationale Vorgänge betreffen. Die Gründe: Eine Inländerdiskriminierung und – rein praktisch – eine weitere Komplexität der bAV durch weitere Fallgruppen zu vermeiden.


Welche Auswirkungen bedeutet das für den unternehmerischen Alltag?

Die wichtigsten Neuerungen betreffen beispielsweise die Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer. Diese zukünftigen Ansprüche unterliegen grundsätzlich einer Dynamisierung. Allerdings wird es hierzu Ausnahmeregelungen und zeitliche Einschränkungen geben. Des Weiteren verkürzen sich die Unverfallbarkeitsfristen von fünf auf drei Jahre – Anwartschaften auf die bAV werden somit schneller unverfallbar. Für Unternehmen heißt das: Übergangsregelungen beachten! Ebenfalls neu: Um ihre Anwartschaften zu behalten, müssen Versorgungsberechtigte in Zukunft beim Ausscheiden nicht mehr das 25. Lebensjahr vollendet haben. Es reicht die Vollendung des 21. Lebensjahres. Darüber hinaus werden die Auskunftsansprüche der Versorgungsberechtigten neu geregelt. Zudem sind Kleinstanwartschaften gemäß § 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) zukünftig nicht mehr einseitig abfindbar. Voraussetzung: Der Mitarbeiter wechselt nach seinem Ausscheiden innerhalb von 3 Monaten ins EU-Ausland.

 

Leider erfolgt die steuerliche Begleitung der arbeitsrechtlichen Neuregelungen nur in Teilen, abhängig von der Wahl des Durchführungsweges.  
 

Unternehmen sollten sich frühzeitig vorbereiten
Der Verwaltungsaufwand nimmt zu, insbesondere bei der Dynamisierung und den Auskunftsansprüchen. Damit der unternehmerische Alltag ab 1. Januar 2018 auf die EU-Mobilitätsrichtlinie vorbereitet ist, sollten sich Unternehmen bereits jetzt mit den Auswirkungen auseinanderzusetzen.

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