ausgabe 02/2013







17. April  2013

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Zinsrückgang erhöht handelsbilanzielle Pensionsrückstellungen

Der Rechnungszins zur Diskontierung der Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz ist bekanntermaßen gesetzlich geregelt und wird monatsgenau von der Deutschen Bundesbank zur Verfügung gestellt. Er stellt die wichtigste Rechnungsgrundlage bei der Bestimmung der Pensionsrückstellung dar, mithin haben Veränderungen des Rechnungszinses erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der handelsbilanziellen Pensionsrückstellung.

Der Rechnungszins ermittelt sich als Sieben-Jahres-Durchschnitt von auf Euro lautenden Unternehmensanleihen guter Bonität. Die Renditen dieser Anleihen befinden sich in den letzten Jahren durchgehend im Sinkflug. Dies führt auch in Bezug auf den Rechnungszins zu einer kontinuierlichen Absenkung. Aufgrund der Durchschnittsbildung erfolgt die Absenkung zwar geglättet und mit einiger Zeitverzögerung, allerdings wirkt sie dafür auch dann noch nach, wenn die zugrunde liegenden Basiszinssätze bereits wieder im Steigen begriffen sind. Dies ist derzeit aber keineswegs in Sicht.

Seit der Einführung des gesetzlichen Diskontierungssatzes durch das BilMoG im Jahr 2010 hat sich der Rechnungszins von seinem Höchstwert von 5,25 Prozent zum 01.01.2010 auf einen Stand von 5,04 Prozent zum 31.12.2012 um 21 Basispunkte verringert. Bleibt das Zinsniveau der zugrunde liegenden Basispapiere unverändert auf dem Stand vom Januar 2013, so ist zum 31.12.2013 mit einem Rechnungszins von rd. 4,8 Prozent zu rechnen. Bis zum Jahresende 2019 würde er auf einen Wert knapp oberhalb von 3,0 Prozent zurückgehen.

Die Erhöhung der Pensionsrückstellungen aufgrund von Zinssenkungen wird sich für einen durchschnittlichen Mischbestand nach diesem Szenario in den nächsten sieben Jahren auf mehr als ein Drittel der Pensionsrückstellung summieren. Diese sogenannten versicherungstechnischen Verluste sind in voller Höhe ergebniswirksam und belasten somit die Ausschüttungsfähigkeit der betroffenen Unternehmen. Mögliche Gegenmaßnahmen liegen beispielsweise in der Schaffung von geeigneten Vermögenswerten, die gemäß § 246 Abs. 2 HGB mit den Pensionsrückstellungen saldiert werden müssen. Auch ein Umstieg auf wertpapiergebundene Zusagen kann bei rechtzeitiger Umsetzung zu spürbaren Entlastungen führen.

Fazit:

Die Unternehmen müssen sich auf eine erhebliche zinsinduzierte Mehrbelastung aufgrund ihrer Pensionsverpflichtungen einstellen und sollten sich daher rechtzeitig mit den konkreten Auswirkungen dieser Entwicklung befassen. Geeignete Gegenmaßnahmen gibt es und können zu spürbaren Entlastungen führen. Gerne unterstützt Sie die Longial GmbH dabei.

Mark Walddörfer, Geschäftsführer der Longial


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