ausgabe 02/2013







17. April  2013

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Unternehmen sehen deutsches Alterssicherungssystem als instabil an – Ergebnisse der von Longial durchgeführten TED-Umfrage zu aktuellen bAV-Themen

Viele Arbeitgeber machen sich Sorgen über die Stabilität des deutschen Rentensystems. Das ergab eine TED-Umfrage von Longial unter den rund 300 Teilnehmern der 14. Handelsblatt-Jahrestagung Betriebliche Altersversorgung, die vom 11. bis 13. März 2013 in Berlin stattfand. Produktanbieter und Dienstleister aus der bAV-Branche ebenso wie Arbeitgeber und Pensionsmanager waren aufgefordert, ihre Einschätzung über das deutsche Alterssicherungssystem abzugeben. Dabei zeigte sich, dass 74 Prozent der Arbeitgeber einen weiteren Ausbau der 2. und 3. Säule des Alterssicherungssystems für dringend erforderlich halten.

Hinterfragt wurde auch, welcher politisch diskutierte Handlungsbedarf in der Altersversorgung für die Befragten die höchste Priorität hat. 42 Prozent der Arbeitgeber sehen den Fokus bei der Erleichterung eines flexiblen Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Nahezu 37 Prozent dieser Gruppe sind der Meinung, dass eine größere Flächendeckung in der Altersversorgung erreicht werden muss. Die Vermeidung von Altersarmut nennen 31 Prozent der Arbeitgeber als weiteren wichtigen Schwerpunkt.

Welche Maßnahmen werden bei Unternehmen am wirkungsvollsten angesehen, wenn es um die Bekämpfung zukünftiger Altersarmut geht? Kann das Opting-out in der Entgeltumwandlung dieses Problem lösen? Ja, meinen jedenfalls knapp 39 Prozent der Arbeitgeber. Jeder vierte der befragten Arbeitgeber fordert zudem die Einführung einer steuerfinanzierten Solidar- / Lebensleistungs- oder Garantierente.

Ein klares Meinungsbild ergab sich auch bei der Frage, was die Arbeitgeber von dem Vorhaben der Bundesregierung halten, Zusatzbeiträge durch den Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung zu ermöglichen. Mehr als 71 Prozent der Arbeitgeber halten überhaupt nichts von zusätzlichen Finanzierungsvarianten in der Altersversorgung. Vielmehr sollte man darüber nachdenken, wie man eine stärkere Verbreitung in der 2. Säule erreichen kann, so das mehrheitliche Statement der Befragten.

Auch die Kombirente war ein Thema der Umfrage. Mehr als 47 Prozent der Arbeitgeber halten die Kombirente für hilfreich, weil dadurch die Altersteilzeit und die vorgezogene Rente besser kombinierbar werden. Rund 36 Prozent der befragten Arbeitgeber meinen jedoch, dass die Kombirente nur dann wirklich sinnvoll ist, wenn sich auch bei den Rahmenbedingungen in der bAV etwas tut.

Wenn es um die Beurteilung der derzeitigen Pläne für ein europäisches Aufsichtsregime für EbAV und deren Orientierung an Solvency II geht, sind knapp 42 Prozent der befragten Arbeitgeber der Meinung, dass die Vielfalt der bestehenden Erscheinungsformen in der bAV eher berücksichtigt werden sollte als die Orientierung an einem Standard. Knapp 35 Prozent sind der Meinung, dass sich EbAV so grundsätzlich von Versicherungen unterscheiden, dass ein gänzlich eigenständiges Regelwerk erforderlich ist. Über 20 Prozent der Umfrageteilnehmer auf Arbeitgeberseite sehen sogar überhaupt keine Notwendigkeit eines gemeinsamen europäischen Aufsichtsregimes.

Ähnlich ablehnend steht die Arbeitgeberseite auch dem Ansatz des „holistic balance sheet“ gegenüber. 35 Prozent lehnen den Ansatz grundsätzlich ab, knapp 47 Prozent der befragten Arbeitgeber finden, dass der damit verbundene Ansatz in keinem Verhältnis zu dem Zusatznutzen steht. Insofern ist es auch nicht überraschend, dass die Ergebnisse der QIS-Studie von 40 Prozent der Arbeitgeber erst dann zur Kenntnis genommen werden, wenn sie verständlich aufbereitet worden sind. Knapp 30 Prozent gaben zu, dass ihnen „Angst und Bange“ vor den Herausforderungen wird, die Auswertung zu verarbeiten.

Fazit:

Alle Interessengruppen, Politik, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind aufgefordert, die aktuelle Situation der bAV zu verbessern. Die Bereitschaft der Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern entsprechende Versorgungszusagen zu erteilen, muss gefördert werden. Denn nur durch entsprechende Angebote, kontinuierliche Aufklärung und zusätzliche Anreize können die Hemmnisse auf Seiten der Arbeitnehmer, in eine bAV zu investieren, überwunden werden. Pläne auf europäischer Ebene, übergreifende Standards einzuführen, sind für viele Unternehmen nur schwer nachvollziehbar.

Aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung zu Pensionskassen und Pensionsfonds

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) traf am 28.09.2010 ein Grundsatzurteil zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer privat fortgeführten Direktversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Danach unterliegt der privat finanzierte Teil der Kapitalleistung nicht der Beitragspflicht, wenn mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis die Versicherungsnehmerstellung auf den (ehemaligen) Arbeitnehmer übertragen wurde. Denn mit der Übernahme des Vertrages durch den Arbeitnehmer wird der Direktversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst und unterscheidet sich hinsichtlich der weiteren Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen.

Nunmehr liegen zwei vom Ergebnis unterschiedliche sozialgerichtliche Urteile zur privaten Fortführung einer Pensionskassenversorgung vor.

Im Fall des Sozialgerichts Aachen vom 22.05.2012 (S 13 KR 372/11) kam es dabei wie im Fall des Bundesverfassungsgerichts zu einem Wechsel der Versicherungsnehmerstellung. Daher vertrat das Sozialgericht Aachen die Rechtsauffassung, dass hier die gleichen Grundsätze wie bei einer Direktversicherung gelten. Im Fall des Sozialgerichts Berlin vom 23.05.2012 (S 36 KR 2042/11) handelte es sich um eine regulierte Firmenpensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben ist bei einer regulierten Pensionskasse der Arbeitnehmer bereits während des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse und Versicherungsnehmer. Scheidet der Arbeitnehmer aus den Diensten des Arbeitgebers aus, ändert sich an der Versicherungsnehmerstellung nichts. Nach der Auffassung des Sozialgerichts Berlin unterliegt deshalb die Pensionskassenversorgung auch nach dem Ausscheiden weiterhin dem institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts. Daher sind im Fall einer regulierten Pensionskasse die gesamten Leistungen aus der Pensionskassenversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Bei den Pensionsfonds plant der Gesetzgeber derzeit, dass zukünftig neben Rentenleistungen und Leistungen im Rahmen von sogenannten Auszahlplänen auch Einmalkapitalleistungen möglich sein sollen. Dadurch hätte der Pensionsfonds auch die Möglichkeit, zukünftig nicht nur Renten sondern auch Kapitalzusagen übernehmen zu können.

Fazit: 

  • Bedingt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragspflicht von privat fortgeführten Direktversicherungen, liegen mittlerweile auch erste sozialgerichtliche Urteile zu Pensionskassenversorgungen vor. Diese setzen die Rechtsprechung des BVerfG konsequent fort und stellen darauf ab, ob der institutionelle Rahmen durchbrochen wurde. Dies kann für regulierte Pensionskassen gegenüber deregulierten Kassen in der Rechtsform einer AG zu Nachteilen führen. 
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  • Eine Erweiterung des Leistungsspektrums der Pensionsfonds ist zu begrüßen.

Bernd Wilhelm, LL.M, Rechtsanwalt, Leiter Fachbereich Recht | Steuern |
Versorgungsträgermanagement bei Longial


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