ausgabe 04/2012







13. November 2012

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recht      

Altersteilzeit – Auswirkungen auf die Höhe der Betriebsrente?

In dem zugrunde liegenden Fall (BAG, Urteil vom 17.04.2012 – 3 AZR 280/10) stritten die Parteien im Rahmen der Berechnung der Altersrente über die Berücksichtigung der zuletzt geleisteten Altersteilzeit im Blockmodell.

Nach der Versorgungsordnung (VO) waren für die Berechnung der Altersrente die rentenfähigen Dienstjahre und der rentenfähige Arbeitsverdienst maßgeblich. Für Teilzeitbeschäftigte erfolgte eine Kürzung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes abhängig vom durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. Bei der anrechenbaren Dienstzeit wurden dabei nur die letzten 120 Kalendermonate berücksichtigt. 

Der Arbeitgeber legte im vorliegenden Fall aufgrund der Altersteilzeit für seine Berechnungen einen Beschäftigungsgrad von nur 70 Prozent für die letzten 120 Monate fest. Infolgedessen bekam der Kläger nicht die Rente, die er wegen Vollbeschäftigung erhalten hätte, sondern eine verminderte Rente. 

Das BAG hat nun entschieden, dass eine anteilige Kürzung wegen der Altersteilzeit nicht vorgenommen werden durfte. Begründung: Eine Kürzung ergebe sich nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen und dem daraus folgenden Regelungszweck der VO. 

Würde man nur auf den reinen Wortlaut der Regelung in der VO abstellen, könnten auch Altersteilzeitarbeitsverhältnisse erfasst sein, da sie auch eine Form der Teilzeitbeschäftigung darstellen und die VO darüber hinaus keine ausdrückliche Bestimmung für Altersteilzeitbeschäftigte enthalte. Nach Auffassung des BAG ist aber aus Sinn und Zweck der Regelung betreffend die Teilzeitbeschäftigten zu entnehmen, dass Altersteilzeitarbeitsverhältnisse vorliegend nicht erfasst sind. Denn Zweck der in der VO enthaltenen Kürzungsregelung sei es, den zuletzt vor dem Ausscheiden durch den Arbeitsverdienst erreichten Lebensstandard weiter zu gewährleisten. 

Das Gericht betont insbesondere, dass der durch das Arbeitsentgelt geprägte Lebensstandard von Altersteilzeitbeschäftigen ein anderer ist als der von „normalen“ Teilzeitbeschäftigten. „Normale“ Teilzeitbeschäftigte erhalten in der Regel eine anteilige Vergütung, die dem Beschäftigungsgrad entspricht. Demgegenüber erhalten Altersteilzeitbeschäftigte ein höheres Arbeitsentgelt durch gesetzliche Aufstockungsleistungen und gegebenenfalls zusätzliche tarifliche oder einzelvertragliche Aufstockungsleistungen. Die der Teilzeitregelung zugrundeliegende Proportionalität zwischen Beschäftigungsumfang und dem regelmäßigen, den Lebensstandard prägenden Verdienst, ist für Altersteilzeitbeschäftigte nicht gegeben. Deren Vergütung ist der der Vollzeitbeschäftigten ähnlicher als der von Teilzeitbeschäftigten. Sie werden daher vom Sinn und Zweck der Teilzeitregelung in der VO nicht erfasst. 

Fazit:

Arbeitgeber, die in der VO nur eine Teilzeitregelung allgemeiner Art aufgenommen haben, können bei der Höhe der Rentenberechnung die Altersteilzeitbeschäftigung nicht als allgemeine Teilzeitbeschäftigung behandeln. Allerdings ist es möglich, eigenständige Regelungen für Altersteilzeitbeschäftigte zu schaffen, die sich natürlich auch an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen messen lassen müssen.

Anja Sprick, Rechtsanwältin, Fachbereich Recht | Steuern | Versorgungsträgermanagement bei Longial

Berufsunfähigkeitsrente – Erwerbsunfähigkeitsrente – Erwerbsminderungsrente: Eine Frage der Auslegung

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt in der jüngeren Vergangenheit die Tendenz, bei unklaren Formulierungen in Versorgungsordnungen diese so auszulegen, dass ein größtmöglicher Gleichklang zwischen dem Sozialversicherungsrecht und der betrieblichen Altersversorgung erreicht wird. 

Dies wird auch im Bereich der Rechtsprechung zu Invaliden- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitsrenten deutlich. In einem Urteil des BAG vom 19.01.2011 (Az. 3 AZR 83/09) war über die Frage zu entscheiden, ob dem Kläger eine Invalidenrente zusteht. Die strittige Versorgungsordnung sah die Zahlung einer Invalidenrente für erwerbsunfähige Betriebsangehörige vor, wenn die Sozialversicherung anerkennt, dass eine dauernde Berufsunfähigkeit eintritt. Das BAG stellte fest, dass eine solche Regelung der Auslegung bedürfe.

Die Auslegung ergebe, dass die Begriffe „Erwerbsunfähigkeit“ und „voraussichtliche dauernde Berufsunfähigkeit“ aus der Sozialversicherungsterminologie übernommen worden seien. Da die Versorgungsordnung nicht auf bestimmte Vorschriften des Sozialversicherungsrechtes verweise, handele es sich um eine dynamische Bezugnahme auf die Begrifflichkeiten des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts.

Nach der Rentenreform vom 01.01.2001 ist die Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch die Rente wegen Erwerbsminderung ersetzt worden. Das BAG urteilte, dass die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Versorgungsordnung entspreche. Dies gelte auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger diese Rente nur befristet bewilligt, da dies mittlerweile grundsätzlich immer geschieht.

Auch die sonstige Rechtsprechung der Gerichte zeigt, dass die Gestaltung der Regelungen bei einer Invaliditätsleistung präzise erfolgen muss. Insbesondere dann, wenn neben einer Erwerbsminderung noch weitere Kriterien zum Bezug einer Leistung erforderlich sein sollen, wie zum Beispiel das Ausscheiden oder das Erfüllen einer Wartezeit.

Fazit:

Viele Versorgungsordnungen wurden nicht an die Begrifflichkeiten des neuen Rechts der Erwerbsminderungsrenten angepasst. Dadurch sind diese Versorgungsordnungen ungenau geworden und müssen ausgelegt werden. Das birgt für das Unternehmen das Risiko, dass eine Auslegung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht mehr dem entspricht, was ursprünglich beabsichtigt war. Dies kann unter Umständen zu erweiterten Ansprüchen der Versorgungsberechtigten führen. Es ist daher sinnvoll, diese Versorgungsordnungen zu überarbeiten und Unklarheiten zu beseitigen. 

Susanne Kayser-Dobiey, Rechtsanwältin, Fachbereich Recht | Steuern | Versorgungsträgermanagement bei Longial


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