Seit dem 1. November 2012 verstärkt Mark Walddörfer die Geschäftsführung der Longial GmbH. Er übernimmt die Verantwortung für den Bereich der aktuariellen Beratung und Betreuung von Firmenkunden und externen Versorgungsträgern. Damit tritt Walddörfer die Nachfolge von Dr. Andreas Jurk an, der zum 31. Dezember das Unternehmen verlässt.
Mark Walddörfer war zuvor neun Jahre bei Aon Hewitt beschäftigt. Dort war er seit 2008 als Verantwortlicher Aktuar unter anderem für mehrere betriebliche und überbetriebliche Pensionskassen tätig und verantwortete die Erstellung versicherungstechnischer Jahresabschlüsse und versicherungsmathematischer Gutachten für Pensionskassen. Weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit war die Beratung und Betreuung multinationaler Konzerne und mittelständischer Unternehmen in allen Fragen der betrieblichen Altersversorgung.
Der Diplom-Mathematiker begann seine Laufbahn 1999 bei COR&FJA AG, zuletzt als Senior Consultant im Fachvertrieb Leben und betriebliche Altersversorgung. In unserer Sonderausgabe vom August 2012 haben wir bereits über das Urteil vom 15.05.2012 3 AZR 11/10 des Bundesarbeitsgerichts (BAG) berichtet. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass eine Versorgungsordnung, die den Renteneintritt mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, im Regelfall dynamisch auszulegen ist, wenn diese Versorgungsordnung vor der Einführung der Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2008 geschaffen wurde. Dies bedeutet, dass statt des 65. Lebensjahrs nunmehr die individuelle Regelaltersgrenze des betroffenen Mitarbeiters in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Urteil des BAG um ein sogenanntes Auslegungsurteil handelt. Danach kann die Altersgrenze, die auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt, bei einer vor dem 01.01.2008 erteilten Versorgungsordnung als Verweis auf die Regelaltersgrenze gesehen werden. Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend. Der Arbeitgeber beziehungsweise die Vertragsparteien können erklären, dass mit der Altersgrenze von 65 gerade keine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gewollt war.
Entscheidet man sich für eine Anwendung des BAG-Urteils, so hat dies in vielerlei Hinsicht Auswirkungen auf die bAV. Zu nennen sind hierbei insbesondere folgende Punkte: - die Ermittlung der Höhe von unverfallbaren Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden
- die Ermittlung der Leistungshöhe im Versorgungsfall
- die Ermittlung des Ehezeitanteils und Ausgleichswerts im Versorgungsausgleichsverfahren
- die Ermittlung der Höhe der Rückstellungen für die Handels- und Steuerbilanz - in Abhängigkeit von der Ausgestaltung der Versorgungsordnung kann es hier zu deutlichen Einsparungen kommen
- die Ermittlung der Höhe des Beitrags zum Pensionssicherungsverein (PSvAG)
Von dem Urteil können grundsätzlich alle Zusagearten (Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung) betroffen sein.
Bei mittelbaren Durchführungswegen, bei denen die Leistungen versicherungsförmig abgesichert sind (Direktversicherung, Pensionskasse), kann man in der Regel vertreten, dass die Vertragsparteien durch die Einschaltung eines Lebensversicherers oder einer Pensionskasse gerade keine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze beabsichtigten. Denn bei einer versicherungsförmigen Absicherung ist den Vertragsparteien klar, dass Leistung und Beitrag unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundlagen zu einem festen Zeitpunkt in ein bestimmtes Verhältnis gesetzt werden.
Das gleiche kann bei rückgedeckten Unterstützungskassen gelten. Vorausgesetzt, dass im Rahmen einer ab dem 01.01.2001 erteilten beitragsorientierten Leistungszusage ausschließlich die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung für die Leistungshöhe maßgeblich sind.
Ferner hat das Urteil keine Auswirkungen auf alle Versorgungsordnungen, die nach dem 01.01.2008 in Kraft getreten sind und als Altersgrenze auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellen. Auch findet das Urteil keine Anwendung, wenn eine andere Altersgrenze als die Vollendung des 65. Lebensjahres in der Versorgungsordnung vorgesehen ist. Fraglich ist ferner, ob das Urteil auf echte Einzelzusagen angewendet werden kann. Dies sollte man im Einzelfall prüfen.
Fazit:
Bei Zweifeln, ob das Urteil auf eine Versorgungsordnung angewendet werden kann beziehungsweise, welche Auswirkungen hier im Detail bestehen, ist eine detaillierte Überprüfung anzuraten. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Bernd Wilhelm, LL.M., Rechtsanwalt, Leiter Fachbereich Recht | Steuern | Versorgungsträgermanagement bei Longial Wie in den vergangenen Jahren, erwarten uns auch im Jahr 2013 Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch die regelmäßige Anpassung sozialversicherungsrechtlicher Größen. Größere Gesetzesänderungen, die einen spürbaren Impuls im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bewirken, stehen allerdings derzeit – im Gegensatz zu den vergangenen Jahren – nicht vor der Tür. Gleichwohl wird sich die Praxis mit der Umsetzung bereits vor längerer Zeit geänderter Gesetze und mit der erneut aufgeflammten Rentendiskussion zu beschäftigen haben. Sozialversicherungsrechtliche Größen
Regelmäßig zu Jahresbeginn werden die Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Sozialversicherung an die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Inzwischen hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats wird für November erwartet.
Entscheidend für die Fortschreibung der Rechengrößen in der Sozialversicherung sind die Entwicklung der Löhne und Gehälter im Jahre 2011. Aufgrund der Lohnzuwachsrate gegenüber 2010 in Höhe von 3,07 Prozent (West) und 2,95 Prozent (Ost) werden die Rechengrößen für 2013 angehoben. - *) Für PKV-Bestandsfälle gilt weiterhin die ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze, die von derzeit 45.900 EUR auf 47.250 EUR angehoben wird.
Auswirkungen im Bereich der bAV ergeben sich damit beispielsweise im Bereich der Abfindungsgrenzen, des Übertragungsanspruchs und der Höhe des Entgeltumwandlungsanspruchs. Außerdem sind auch die externen Teilungsmöglichkeiten beim Versorgungsausgleich oder die Möglichkeit, steuerlich geförderte Beiträge an eine Pensionskasse oder Direktversicherung zu leisten, betroffen.
Stufenweise Anhebung der Altersgrenzen
Dies ist in Deutschland bereits durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz zum 1.1.2008 in Kraft getreten. Die ersten Jahrgänge, bei denen es tatsächlich zu einer Hinausschiebung der Altersgrenze kommt, beginnen aber jetzt erst mit ihrer Rente. Für viele Unternehmen stellt sich somit auch jetzt erst die Frage, ob und wie sie bei ihren Versorgungszusagen auf die Tatsache reagieren sollen, dass Arbeitnehmer über das Alter 65 hinaus tätig sind.
Dazu passend hat das BAG in seinem Urteil vom 15.5.2012 – 3 AZR 11/10 – entgegen der bisher in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung entschieden. Das Urteil besagt, dass im Zweifel eine feste Altersgrenze 65 in einer Versorgungsordnung als dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu verstehen ist und daher mit dieser Regelaltersgrenze nach oben wandert. Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Berechnung unverfallbarer Anwartschaften, Versorgungsausgleiche und (vorgezogener) Altersrenten und kann sich auf den Finanzierungszeitraum für die Rückstellungsbildung auswirken. Die Konsequenzen für die praktische Durchführung werden viele Unternehmen im kommenden Jahr konkret beschäftigen. Lesen Sie hierzu bitte auch den Beitrag „Auswirkungen der Rente mit 67 auf betriebliche Versorgungszusagen“ in der vorliegenden Weitblick-Ausgabe. Longial steht darüber hinaus gerne beratend und unterstützend zur Verfügung.
Rentendiskussion
Unter den Stichworten „Kombirente“ und „Zuschussrente“ ist in Deutschland erneut die Diskussion über das Absicherungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeflammt. Unmittelbare Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung hat das zunächst nicht. Jedoch werden in diesem Zusammenhang auch immer wieder Möglichkeiten zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung angesprochen, wie zum Beispiel Opting-out-Modelle. Bei diesen Modellen werden Arbeitnehmer mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages automatisch Teilnehmer einer betrieblichen Versorgung, für die sie dann auch bezahlen müssen und sich allenfalls durch gezielte individuelle Erklärung aus dem System befreien lassen können. Die Diskussion hierzu dürfte im kommenden Jahr an Intensität zunehmen, zumal sie aus Europa Nahrung erhält. Auf europäischer Ebene stehen nämlich Themen wie Vermeidung von Frühpensionierung, verbindlichere Eingliederung von Arbeitnehmern in Vorsorgemodelle und erhöhte Transparenz im Sinne einer verbesserten Möglichkeit der Vorsorgeplanung ganz oben auf der Agenda.
Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente im Rahmen der sog. „Kombirente“ wird ganz konkret einen deutlichen Impuls zu mehr Flexibilität in der Übergangsphase zwischen Arbeit und Rente geben. Longial beschäftigt sich seit Längerem mit der Ausgestaltung dieser „Flexiphase“ zwischen 62 und 68 Jahren, wenn es darum geht, einen Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schaffen. Dies wird zukünftig auch eines der vordringlichen Themen im Rahmen der Auswirkungen des demografischen Wandels auf den Arbeitsmarkt sein. Bei Bedarf beraten wir hierzu gerne.
Unisex
Die Umsetzung der neuen ab 21.12.2012 zu verwendenden Unisextarife, zu denen wir bereits in der Ausgabe 2 dieses Jahres berichtet haben, wird in 2013 seine Wirkung entfalten. Zu den neuesten Entwicklungen werden wir in der nächsten Ausgabe berichten.
Dr. Paulgerd Kolvenbach, Geschäftsführer (Sprecher) der Longial |