Altersvorsorge
Die Altersvorsorge, die im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt wird, hat die Zusage von Versorgungsleistungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer im Alter, aber auch bei Invalidität oder im Todesfall zum Inhalt.
Aufgrund der Vielfalt der Durchführungswege sollte es grundsätzlich möglich sein, die Anforderungen des Arbeitgebers an die Konzeption seiner bAV erfüllen zu können. Problematisch hingegen sind komplexe, verwaltungsintensive Altsysteme, die sich nicht ohne weiteres ablösen lassen. Die Pensionskasse ist ein möglicher Durchführungsweg der bAV, bei der der Mitarbeiter eine Zusage erhält, die durch ihn selbst in Form einer Gehaltsumwandlung oder durch den Arbeitgeber finanziert wird. Die Direktzusage als
Altersvorsorge wird auch Versorgungs- oder Pensionszusage genannt. Es bestehen unmittelbare Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Altersrentenleistungen; häufig werden jedoch auch Hinterbliebenen- Und Invaliditätsleistungen zugesagt.
Ein Großteil der Unternehmen spricht sich dafür aus, die Arbeitnehmer in puncto
Altersvorsorge bei der Einrichtung und Durchführung im Wege der Entgeltumwandlung finanziell zu beteiligen. Dies erhöht die Wertschätzung des Versorgungspakets und fördert die Durchdringungsquote. Durch die
Altersvorsorge in Form der Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer aus unversteuertem Einkommen mit einem weiteren Standbein Vorsorge für die Alters- und Hinterbliebenenrente treffen. Eine
Altersvorsorge ist ein wichtiges personalpolitisches Instrument zur Mitarbeiterbindung und bei der Suche nach qualifizierten Fachkräften. Unter Beachtung der steuerlichen Flankierungen, die die fünf Durchführungswege begleiten, ist sichergestellt, dass hierfür erbrachte Arbeitgeberbeiträge in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar sind.
Der kapitalmarktorientierte Pensionsfonds stellt eine neue Möglichkeit der betrieblichen
Altersvorsorge dar. Als selbstständige Versorgungseinrichtung ist der Pensionsfonds vom Unternehmen unabhängig. Im Rahmen des sog. Portabilitätsrechts kann der Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitgeberwechsels erworbene Anwartschaften mitnehmen. Bei einer Direktversicherung hat der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, einseitig vor Erreichen des Rentenalters über das Guthaben zu verfügen. Gleiches gilt, wenn es darum geht, den Vertrag zu verpfänden, abzutreten oder zu beleihen. Die Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung zur Durchführung der Versorgung für die Altersvorsorge. Sie gewährt auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch. Faktisch ist dies aber für die Arbeitnehmer ohne Bedeutung, da der Arbeitgeber gem. BetrAVG für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einzustehen hat (Subsidiärhaftung).
[mehr]
- Altersvorsorge (Pensionsfond, Pensionsverpflichtungen) (Pensionskasse, Rentenversicherung)
- Altersvorsorge (Unterstützungskasse, Versorgungswerke) (Pensionsfond, Pensionszusagen)
- Altersvorsorge (Direktversicherung, Rückdeckungsversicherung) (Direktzusage, Rentenversicherung)
- Altersvorsorge (Altersvorsorge, Versorgungswerke) (Altersversorgung, Rentenanspruch)
- Altersvorsorge (bAV-Beratung, Altersvorsorgeaufwendungen) (Direktversicherung, Versorgungswerk)
- Altersvorsorge (Pensionsfond, Altersvorsorgeaufwendungen) (Direktzusage, Pensionszusagen)
- Altersvorsorge (Versicherung, Rentenanspruch) (Altersversorgung, Versorgungswerk)
- Altersvorsorge (bAV-Beratung, Versorgungswerk) (Pensionsfond, Pensionszusagen)
- Altersvorsorge (Pensionskasse, Altersvorsorgeaufwendungen) (Versicherung, Pensionsrückstellungen)
- Altersvorsorge (Direktzusage, Pensionsrückstellungen) (Pension, Rentenversicherung)
- Altersvorsorge (Pension, Versorgungswerk) (Versicherung, Rentenversicherung)
- Altersvorsorge (Pensionsfond, Rentenversicherung) (Altersversorgung, Betriebsrenten)