ausgabe 03/2012







4. Juli 2012

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Rückdeckungsversicherungen – neue Möglichkeiten unter BilMoG

Durch die Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (kurz: BilMoG) hat sich die Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen grundlegend geändert. Wesentliche Änderungen und Neuerungen ergeben sich unter anderem bei der Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen. 

Wo früher ein Saldierungsverbot galt, wurde mit BilMoG die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen Pensionsrückstellungen mit den Rückdeckungsversicherungen zu verrechnen und somit Bilanzkennzahlen wie z.B. die Eigenkapitalquote, zu verbessern. 

Bei einer bestehenden unmittelbaren Pensionszusage werden Pensionsrückstellungen im Rahmen der Innenfinanzierung für die Altersversorgungsverpflichtungen gebildet. Um die mit diesen Verpflichtungen verbundenen Risiken entweder zum Teil oder vollständig abzudecken, kann ein Unternehmen eine Versicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers – die sogenannte Rückdeckungsversicherung – abschließen. Der Abschluss einer Rückstellungsversicherung dient darüber hinaus auch als zusätzliches Finanzierungsmittel.

Eine Saldierung dieser Versicherung als Deckungsvermögen mit den Pensionsverpflichtungen ist zulässig, falls die Anforderungen gem. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB erfüllt sind: Verpfändet der Arbeitgeber die Rückdeckungsversicherung an seinen versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, so werden die Ansprüche an der Versicherung im Insolvenzfall dem Arbeitnehmer übertragen und allen anderen Gläubigern des Unternehmens entzogen. Somit erfüllt diese Rückdeckungsversicherung das Kriterium der Insolvenzsicherheit und wird als ein saldierungsfähiges Deckungsvermögen eingestuft.

In der Bilanz werden die Pensionsverpflichtungen und die Rückdeckungsversicherung nicht mehr separat gezeigt, sondern miteinander verrechnet. Dies führt zu einer Reduktion des Verpflichtungsumfangs und damit zu einer Bilanzverkürzung.

Eine Rückdeckungsversicherung kann derart gestaltet werden, dass die Leistungen der Pensionszusage für jeden möglichen Leistungsfall sowohl der Höhe als auch der Fälligkeit nach exakt abgebildet werden. Es handelt sich dann um eine kongruente Rückdeckungsversicherung bzw. kongruent rückgedeckte Pensionszusage. Häufig werden in solchen Fällen genau die Leistungen zugesagt, die sich aus der Rückdeckungsversicherung ergeben. Da die Leistungen sich direkt nach dem vorhandenen Vermögen der Rückdeckungsversicherung richten, wird diese Zusage als „wertpapiergebundene Zusage“ bezeichnet.

Bei der Bilanzierung werden die wertpapiergebundenen Zusagen besonders behandelt. Der Verpflichtungsumfang der Pensionszusage wird mit dem Aktivwert der Rückdeckungsversicherung gleichgesetzt. Den Aktivwert für den Jahresabschluss erhalten die Unternehmen von den Versicherungsgesellschaften. Dieser entspricht in der Regel dem Deckungskapital inkl. der unwiderruflich zugeteilten Überschussanteile.

Ist eine kongruente Rückdeckungsversicherung verpfändet, so kommt es in der Handelsbilanz auf Grund des Saldierungsgebotes zu einem Nullausweis der Pensionsverpflichtungen. Bei einer fehlenden Verpfändung besteht weiterhin Saldierungsverbot, so dass bilanziell ein separater Ausweis der Pensionsverpflichtung und des Aktivwertes in identischer Höhe erfolgt.

Fazit:

Durch die einfache Maßnahme der Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen können Bilanzkennzahlen verbessert werden. Das wiederum kann zum Beispiel eine günstigere Kreditaufnahme ermöglichen oder die Verhandlungsposition bei Verkaufsverhandlungen des Unternehmens oder von Unternehmensteilen stärken.

Natalia Seifert, Fachbereich Aktuariat Direktzusagen | Rechnungslegung bei Longial


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