Am 26. Juni 2001 wurde das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz, AVmG) veröffentlicht.
Der Gesetzgeber gestand damit erstmals ein, dass es – neben der schon immer sinnvollen ergänzenden betrieblichen Altersvorsorge – für den Einzelnen unerlässlich ist, zusätzliche private Altersvorsorge zu betreiben, um einen Teil der kränkelnden staatlichen Grundversorgung zu ersetzen. Hierfür wurde die neue Produktfamilie der „Riester-Rente“ kreiert.
Heute, 10 Jahre danach, haben die Bürger grundsätzlich verstanden, dass sie vorsorgen müssen. Aber sie unterschätzen noch immer den nötigen Umfang der zusätzlichen Vorsorge. Viele verzichten – vermutlich oft wider besseres Wissen – bis heute darauf.
Der Bestand an Riesterverträgen liegt heute bei fast 15 Millionen. Rein rechnerisch bedeutet das, dass die Hälfte aller sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten einen solchen Vertrag besitzt. Das Wachstum dieser Zahl hat sich aber in den letzten Jahren spürbar verlangsamt, und die Obergrenzen für die Riesterförderung sind mit der Inflation nicht gewachsen. Außerdem liegt der durchschnittliche Monatsbeitrag (inkl. Zulagen!) für einen Riestervertrag mit nicht einmal 50 EUR oder rund 2 Prozent des Durchschnittsverdienstes noch immer deutlich unterhalb der möglichen Förderung.
Man könnte also darüber nachdenken, das Vehikel der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für die weitere Verbreitung von Riester stärker zu nutzen. Dem Arbeitnehmer gewährt § 1a Abs. (3) des Betriebsrentengesetzes sogar den Rechtsanspruch, die Riesterförderung zu verlangen, wenn die bAV im Wege der Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds durchgeführt wird.
Was hindert die Arbeitgeber, dies bewusst zu propagieren und damit Riester zu mehr Schlagkraft zu verhelfen?
- Auch wenn es schwer zu akzeptieren ist: Bei der Förderung von Riester und bAV darf es nicht entweder / oder heißen, sondern sowohl / als auch. Riester ist vom Ansatz her keine ergänzende Zusatzversorgung, sondern Ersatz für die bröckelnde Pflichtversorgung.
- Private Riesterrenten sind im Leistungsbezug nicht KV-pflichtig, bAV-Riesterrenten aber sehr wohl. In beiden Varianten kommen die Beiträge aus bereits verbeitragtem Einkommen. Wer Riester in der bAV macht, nimmt eine Doppelverbeitragung in Kauf.
- Die Zulagenverwaltung ist ein derart komplexes, fehleranfälliges und teures Geschäft, dass ein Arbeitgeber mit eigener Pensionskasse oder eigenem Pensionsfonds sich gar nicht darauf einlassen kann.
Demgegenüber punktet die bAV-Förderung mit sozialversicherungsfreier Einzahlung, breitem Produktspektrum ohne Zertifizierungserfordernis und Wegfall der Zulagenadministration.
Fazit:
Die Domäne der Riesterförderung bleibt damit die private Vorsorge, in der konfektionierte Produkte für große Stückzahlen über standardisierte Zugangswege angeboten werden. Arbeitnehmern, die im Betrieb nach der Riesterförderung fragen, sollte man die oftmals unbekannten Vorteile der betrieblichen Altersversorgung vor Augen führen und einen Durchführungsweg anbieten, der für den Arbeitgeber weitestgehend haftungsfrei ist.
Dr. Paulgerd Kolvenbach, Geschäftsführer (Sprecher) der Longial