ausgabe 02/2014







14. Mai  2014

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Rahmenbedingungen werden härter: Zinsschmelze, Rechnungszinssenkung, Mobilitätsrichtlinie

Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12. haben die Folgen des 2009, bei Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, nicht berücksichtigten Phänomens der Auswirkungen einer lang anhaltenden Niedrigzinsphase auf die Handelsbilanz der Unternehmen, nun erstmals zu spüren bekommen: Die zinsbedingten außerordentlichen und damit ergebniswirksamen Rückstellungserhöhungen für an Mitarbeiter zugesagte Pensionsleistungen reduzierten die Ausschüttungserwartungen von Gesellschaftern und Aktionären zum Teil signifikant. Diese unvorhergesehene Entwicklung wird alle Unternehmen, die ihre betriebliche Altersversorgung im Wege des Durchführungsweges „Direktzusage“ durchführen, auch in den nächsten Jahren zwangsläufig systembedingt weiter begleiten. Werden betroffene Unternehmen nicht aktiv, können diese je nach eingesetzten realistischen Prognoseannahmen und gegebener Leistungsplanstruktur mit einem außerordentlichen Anstieg der Pensionsrückstellungen von bis zu 35 Prozent rechnen (s.a. Weitblick 04/2013).

Wollen Unternehmen dagegen Maßnahmen ergreifen, tun sie im eigenen Interesse gut daran, diese noch für 2014 einzuleiten, denn es zeichnen sich für die Zukunft bereits heute weitere Hürden ab, die die Rahmenbedingungen für ein Gegensteuern weiter erschweren werden.

Schon heute sprechen sich die deutschen Versicherer dafür aus, den Garantiezins bei Lebensversicherungen spätestens zu Jahresbeginn 2016 von 1,75 auf 1,25 Prozent zu senken. Die Bundesregierung plant dagegen die Änderung als Reaktion auf das niedrige Zinsniveau bereits im Januar 2015. Eine solche Absenkung des Garantiezinses führt in jedem Falle zu erhöhten Kosten, sollten sich Unternehmen für einen Wechsel in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg oder für eine Auslagerung bzw. Ausfinanzierung der Pensionsverpflichtungen entscheiden.

Darüber hinaus steht eine Ratifizierung der Ende 2013 beschlossenen sog. EU-Mobilitätsrichtlinie an, die das Bundesarbeitsministerium (BMAS) nach eigener Aussage weitestgehend und relativ zeitnah in nationales Recht umsetzen möchte. Kernpunkte der Richtlinie sind unter anderem:

  • Eine Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist, welche bei einem Mindestalter der Beschäftigten von 21 Jahren zusammen mit einer eventuellen Wartefrist einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr übersteigen darf.
  • Eine faire Behandlung bzw. Dynamisierung ruhender Ansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer, wobei verschiedene Varianten als geeignet angesehen werden. So wird z.B. als ausreichend erachtet, wenn die Wertentwicklung mit der vom Versorgungsträger erzielten Kapitalrendite korrespondiert.
  • Eine Abfindung auch von Kleinstanwartschaften nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer.

Der Anwendungsbereich der EU-Richtlinie ist auf „Beschäftigungszeiten“ ab Inkrafttreten der Richtlinie beschränkt. Dabei sind Zusatzversorgungssysteme, die für den Neuzugang geschlossen sind, vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang eine Umsetzung erfolgen wird. In jedem Fall werden die Gesetzesänderungen zu weiteren Einschränkungen der Handlungsspielräume und einem Kostenanstieg auf Arbeitgeberseite führen.

Fazit:

Ab 2015 werden sich die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung weiter so verändern, dass eine spätere Änderung der betrieblichen Versorgungsstrategie je nach Lösungsansatz neben der sukzessiv steigenden Pensionsbelastung in fast jedem Fall vergleichsweise höhere Kosten bzw. weitere Einschränkungen in den gesetzlichen Möglichkeiten nach sich ziehen werden. Aus diesem Grund wird eine Prüfung von Handlungs- und Lösungsstrategien dringend angeraten.

Oliver Möbs, Prokurist, Consultant bei Longial

 

 


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