Laufende Beiträge und Zuwendungen eines Arbeitgebers an Versorgungseinrichtungen wie Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen zählen grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie sind damit lohnsteuerpflichtig, wobei jedoch Freibeträge nach § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen werden können.
Vollständig befreit von der Lohnsteuerpflicht waren bisher hingegen Sonderzahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wobei nicht nach dem Verwendungszweck solcher Zahlungen unterschieden wurde. So war es beispielsweise möglich, bewusst niedrig angesetzte (steuerbelastete), laufende Beiträge durch spätere (steuerbefreite) Sonderzahlungen zur Schließung der entstandenen Solvabilitätslücken auszugleichen.
Aus diesem Grund sah sich der Gesetzgeber zur Nachbesserung veranlasst und hat nun mit dem Jahressteuergesetz 2015 („ZollkodexAnpG“) eine Neufassung des §19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG vorgelegt.
Danach sind Sonderzahlungen an eine Versorgungseinrichtung künftig (neben einigen weiteren Konstellationen) nur noch dann steuerbefreit, wenn diese zur Wiederherstellung der Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Stärkung der Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse verwendet werden. Dabei darf die Sonderzahlung nicht zu einer Absenkung der laufenden Beiträge führen oder durch die Absenkung dieser laufenden Beiträge ausgelöst sein.
Beispiele für lohnsteuerbefreite Sonderzahlungen sind ein hoher Abschrei-bungsbedarf aufgrund eines Einbruchs am Kapitalmarkt, Finanzierungslücken aufgrund gestiegener Lebenserwartung oder eine lang anhaltende Niedrigzinsphase.
Die Änderung wurde am 30.12.2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 31.12.2014 in Kraft getreten.
Fazit:
Sonderzahlungen des Arbeitgebers an Versorgungsträger sind (nach Ausschöpfung der Freibeträge) nur noch dann lohnsteuerbefreit, wenn diese dem Ausgleich unvorhersehbarer und dauerhafter Finanzierungslücken dienen.
Dr. Marcus Reich, Aktuar DAV | Sachverständiger IVS im Bereich Aktuariat der Longial |