Betriebliche Altersversorgung im BlickSehr geehrte Damen und Herren,
im vierten Quartal 2010 beschäftigen wir uns „aktuell“ mit der Wahl des Rechnungszinses nach § 253 HGB, d.h. wann und wie erfolgt die Festlegung des Rechnungszinses.
„Praktisch“ geht es in diesem Newsletter um den Verlust des Insolvenzschutzes bei fehlendem Gesellschafterbeschluss. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sollten überprüfen, ob z.B. die Verpfändung einer zur Finanzierung abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung von der Gesellschafterversammlung beschlossen wurde.
„Rechtlich“ setzen wir uns heute damit auseinander, dass ein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung nicht einseitig aufhebbar ist.
„Recht“ gesprochen hat das Bundesarbeitsgericht auch in Sachen Hinterbliebenenversorgung. Demnach darf der Arbeitgeber die von ihm freiwillig eingeführte Hinterbliebenenversorgung auf den Personenkreis beschränken, bei dem die Eheschließung bereits während des Arbeitsverhältnisses stattgefunden hat.
In der Rubrik „Finanzen“ werfen wir einen Blick auf die Veränderungen in der Bilanzierung durch den neuen IASB-Entwurf.
Sollten Sie zu diesen und weiteren Themen rund um die betriebliche Altersversorgung Fragen haben oder eine Beratung wünschen, stehen Ihnen unsere Pensionsexperten gerne zur Verfügung.
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Ihre Longial-Geschäftsleitung
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