Altersvorsorge
Opting-out-Lösungen können helfen, die Teilnahmequote der Mitarbeiter im Bereich
Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung zu erhöhen. Der Gesetzgeber sollte hierzu die rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen. Dieser Weg ist eindeutig einem Obligatorium vorzuziehen.
Mit der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung genügt der Arbeitgeber dem gesetzlichen Anspruch. Ist er bereit, auch firmenseitig einen Beitrag zu leisten, verfügt er gleichzeitig über ein maßgebliches Instrument der unternehmerischen Vergütungspolitik zur Bindung qualifizierter Mitarbeiter. Arbeitgebern bietet die
Altersvorsorge die Möglichkeit, ihren Beschäftigten im Wege eines Gesamtvergütungsmodells ein finanziell attraktives Angebot machen zu können. Einer der Wege, betriebliche Vorsorge für Mitarbeiter einzurichten, ist die Pensionskasse. Neben der Altersrente können bei dieser selbstständigen Einrichtung auch Leistungen im Todesfall oder der Invalidität versichert werden.
Im Jahr 2002 wurde der Pensionsfonds als fünfter Durchführungsweg für die betriebliche
Altersvorsorge gesetzlich zugelassen. Es gibt ihn in den Ausprägungen versicherungsförmig und kapitalmarktorientiert. Bei der neueren Variante mit Kapitalmarktchancen ist eine hohe Aktienquote zulässig. Der Arbeitnehmer kann bei einem Arbeitgeberwechsel seine erworbenen Ansprüche mitnehmen. Die
Altersvorsorge als Direktzusage bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter bestimmte Leistungen im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall zusagt. Diese Verpflichtungen werden durch Pensionsrückstellungen in der Bilanz des Unternehmens abgebildet. Bei der Direktversicherung handelt es sich um einen mittelbaren Weg, betriebliche Vorsorge für den Arbeitnehmer einzurichten. Der bezugsberechtigte Arbeitnehmer stellt seine Anforderungen direkt an die Versicherung.
Bei der Unterstützungskasse als
Altersvorsorge führt der Arbeitgeber die zu zahlenden Beiträge in Form von Zuwendungen an die Unterstützungskasse ab. Mit Eintritt des Versorgungsfalls werden die Leistungen entweder als laufende Rente oder als einmalige Kapitalzahlung an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Als
Altersvorsorge bezeichnet man die Zusage von Versorgungsleistungen des Unternehmens gegenüber den Mitarbeitern im Alter, bei Invalidität und im Todesfall. Seit 2002 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf betriebliche
Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung. Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Unternehmen aus und bestand für ihn eine Direktversicherung oder eine Pensionskassenzusage als
Altersvorsorge , so kann er diesen Vertrag grundsätzlich zum nächsten Arbeitgeber mitnehmen, mit eigenen Mitteln als neuer Versicherungsnehmer fortsetzten oder beitragsfrei stellen. Die beste Lösung muss im Einzelfall gefunden werden.
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- Altersvorsorge (Pensionskasse, Versorgungswerke) (Unterstützungskasse, Rentenversicherung)
- Altersvorsorge (Direktzusage, Betriebsrenten) (Altersvorsorge, Rentenanspruch)
- Altersvorsorge (Pensionsfond, Altersvorsorgeaufwendungen) (bAV-Beratung, Rentenversicherung)
- Altersvorsorge (Versicherung, Versorgungswerke) (Unterstützungskasse, Versorgungswerk)
- Altersvorsorge (Altersvorsorge, Betriebsrenten) (Direktzusage, Rückdeckungsversicherung)
- Altersvorsorge (Direktzusage, Rentenanspruch) (Versicherung, Versorgungswerke)
- Altersvorsorge (Pensionsfond, Rückdeckungsversicherung) (Direktzusage, Versorgungswerke)
- Altersvorsorge (Versicherung, Betriebsrenten) (Unterstützungskasse, Pensionsverpflichtungen)
- Altersvorsorge (Versicherung, Versorgungswerke) (Direktzusage, Betriebsrenten)
- Altersvorsorge (Versicherung, Pensionsrückstellungen) (bAV-Beratung, Altersvorsorgeaufwendungen)
- Altersvorsorge (Versicherung, Pensionsrückstellungen) (Unterstützungskasse, Rückdeckungsversicherung)
- Altersvorsorge (Altersvorsorge, Versorgungswerke) (Pension, Versorgungswerk)