BAV
Eine der Möglichkeiten für eine betriebliche Mitarbeitervorsorge wird durch den Abschluss einer Direktversicherung geboten. Bei Fälligkeit werden die Leistungsansprüche des Arbeitnehmers an den Versicherer und nicht an den Arbeitgeber gerichtet.
Die
bAV in der Ausgestaltung einer Unterstützungskasse gewährt keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Insoweit unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht weder als reservepolsterdotierte noch als rückgedeckte Unterstützungskasse. Arbeitgebern bietet die
bAV die Möglichkeit, ihren Beschäftigten im Wege eines Gesamtvergütungsmodells ein finanziell attraktives Angebot machen zu können. Bei der Direktzusage handelt es sich um einen unternehmensinternen Durchführungsweg. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für diese
bAV die Leistungen selbst zu erbringen hat. Ob er hierfür ein Finanzierungsmodell einrichten möchte oder im Leistungsfall die erworbenen Ansprüche aus den laufenden Erträgen bedient, obliegt seiner Entscheidung.
Ein Grund für die
bAV aus Arbeitnehmersicht ist die wirtschaftliche Notwendigkeit, weitere Vorsorgemaßnahmen zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung zu treffen. Einer der Wege, betriebliche Vorsorge für Mitarbeiter einzurichten, ist die Pensionskasse. Neben der Altersrente können bei dieser selbstständigen Einrichtung auch Leistungen im Todesfall oder der Invalidität versichert werden. Der Pensionsfonds ist eine selbstständige Versorgungseinrichtung, die durch Lebensversicherer, einen Betrieb oder ganze Branchen gegründet werden kann. Bei dieser mittelbaren Form der betrieblichen Altersabsicherung besteht der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers in erster Linie gegenüber dem Pensionsfonds und nicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Die
bAV ist neben der in Zukunft nicht mehr ausreichenden gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Altersvorsorge eine weitere Möglichkeit der finanziellen Absicherung im Alter. Gemäß einer Umfrage nutzt lediglich ein Viertel aller Arbeitnehmer aktuell die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, einen Teil der Bezüge für die
bAV aufzuwenden, wobei drei Viertel sich das immerhin vorstellen können. Aufgrund der Vielfalt der Durchführungswege sollte es grundsätzlich möglich sein, die Anforderungen des Arbeitgebers an die Konzeption seiner
bAV erfüllen zu können. Problematisch hingegen sind komplexe, verwaltungsintensive Altsysteme, die sich nicht ohne weiteres ablösen lassen.
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- bAV (Altersvorsorge, Versorgungswerk) (Altersversorgung, Altersvorsorgeaufwendungen)
- bAV (Pensionsfond, Pensionszusagen) (Direktzusage, Rentenanspruch)
- bAV (bAV-Beratung, Versorgungswerk) (Altersvorsorge, Rentenanspruch)
- bAV (Direktzusage, Rückdeckungsversicherung) (Direktversicherung, Pensionsrückstellungen)
- bAV (bAV-Beratung, Versorgungswerk) (Pension, Betriebsrenten)
- bAV (Pension, Pensionszusagen) (Direktversicherung, Versorgungswerk)
- bAV (Direktversicherung, Rentenanspruch) (Pension, Versorgungswerk)
- bAV (Unterstützungskasse, Altersvorsorgeaufwendungen) (Altersvorsorge, Pensionszusagen)
- bAV (Pensionskasse, Altersvorsorgeaufwendungen) (Altersvorsorge, Rentenanspruch)
- bAV (Versicherung, Versorgungswerk) (Altersvorsorge, Rentenversicherung)
- bAV (bAV-Beratung, Betriebsrenten) (Pension, Pensionszusagen)
- bAV (Versicherung, Pensionsverpflichtungen) (Pensionsfond, Rentenanspruch)