BAV
Mit einer rückgedeckten Unterstützungskasse können Arbeitgeber mit relativ geringem eigenen Verwaltungsaufwand eine
bAV für die Mitarbeiter aufbauen. Die Unterstützungskasse tritt als GmbH, Verein oder Stiftung auf.
Die Pensionskasse ist ein möglicher Durchführungsweg der bAV, bei der der Mitarbeiter eine Zusage erhält, die durch ihn selbst in Form einer Gehaltsumwandlung oder durch den Arbeitgeber finanziert wird. Die
bAV ist ein Instrument der Vergütungspolitik eines Unternehmens. Sie gilt als materieller Anreiz für die Gewinnung und Bindung qualifizierter Fachkräfte und führt zu einem Prestigegewinn des Unternehmens. Die Direktzusage ist in Deutschland eine häufig verwandte bAV. Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitnehmer zu bestimmten Leistungen im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall.
Die
bAV bindet Mitarbeiter an ihr Unternehmen und erhöht ihre Motivation. Ihre Aufwendungen sind Betriebsausgaben, im Falle der Entgeltumwandlung kann der Arbeitgeber in aller Regel zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge sparen. Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Unternehmen aus und bestand für ihn eine Direktversicherung oder eine Pensionskassenzusage als
bAV , so kann er diesen Vertrag grundsätzlich zum nächsten Arbeitgeber mitnehmen, mit eigenen Mitteln als neuer Versicherungsnehmer fortsetzten oder beitragsfrei stellen. Die beste Lösung muss im Einzelfall gefunden werden. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abzuschließen. Es handelt sich dabei um eine Möglichkeit, betriebliche Mitarbeitervorsorge einzurichten, bei der Mitarbeiter ihre Ansprüche direkt an die Versicherung stellen.
Der kapitalmarktorientierte Pensionsfonds stellt eine neue Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge dar. Als selbstständige Versorgungseinrichtung ist der Pensionsfonds vom Unternehmen unabhängig. Im Rahmen des sog. Portabilitätsrechts kann der Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitgeberwechsels erworbene Anwartschaften mitnehmen. Aufgrund der Vielfalt der Durchführungswege sollte es grundsätzlich möglich sein, die Anforderungen des Arbeitgebers an die Konzeption seiner
bAV erfüllen zu können. Problematisch hingegen sind komplexe, verwaltungsintensive Altsysteme, die sich nicht ohne weiteres ablösen lassen. Opting-out-Lösungen können helfen, die Teilnahmequote der Mitarbeiter im Bereich
bAV im Wege der Entgeltumwandlung zu erhöhen. Der Gesetzgeber sollte hierzu die rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen. Dieser Weg ist eindeutig einem Obligatorium vorzuziehen.
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- bAV (Pension, Rentenanspruch) (Altersversorgung, Pensionsverpflichtungen)
- bAV (Direktzusage, Rentenversicherung) (Direktversicherung, Pensionsrückstellungen)
- bAV (Unterstützungskasse, Versorgungswerke) (Altersvorsorge, Rückdeckungsversicherung)
- bAV (Pension, Pensionsrückstellungen) (Pensionsfond, Rentenanspruch)
- bAV (Altersversorgung, Rückdeckungsversicherung) (Versicherung, Pensionsrückstellungen)
- bAV (Pensionsfond, Rentenversicherung) (Altersvorsorge, Rückdeckungsversicherung)
- bAV (Pension, Altersvorsorgeaufwendungen) (Altersversorgung, Betriebsrenten)
- bAV (Unterstützungskasse, Rentenversicherung) (bAV-Beratung, Versorgungswerke)
- bAV (bAV-Beratung, Rentenanspruch) (Altersvorsorge, Rückdeckungsversicherung)
- bAV (Direktzusage, Pensionsverpflichtungen) (Unterstützungskasse, Pensionsrückstellungen)
- bAV (Altersvorsorge, Versorgungswerk) (Direktversicherung, Rückdeckungsversicherung)
- bAV (Altersvorsorge, Pensionszusagen) (Unterstützungskasse, Rentenversicherung)