Förderung für Geringverdiener
Für Geringverdiener mit einem monatlichen Arbeitseinkommen bis zu 2.200 EUR wird in § 100 EStG eine gezielte Förderung implementiert. Wenn der Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer eine (neue) kapitalgedeckte bAV in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds finanziert, kann er bis zu 144 EUR (30 % der Beiträge von mindestens 240 bis maximal 480 EUR) vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Die Beiträge sind bis zur Höhe von 480 EUR jährlich steuerfrei und zusammen mit Beiträgen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 EStG bis zur Höhe von insgesamt 4% der BBG sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
Bei Arbeitgebern, die bereits in 2016 eine bAV für Geringverdiener finanzieren, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber über den bisher geleisteten Beitrag hinaus leistet.
Freibetrag bei der Grundsicherung
In den §§ 82 und 90 SGB XII wird ein Freibetrag für zusätzliche Altersversorgung (bAV, Riester- und Rürup-Renten) eingeräumt. Er gilt für die Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Der Sockelfreibetrag beträgt 100 EUR. Darüber hinaus gibt es den erweiterten Freibetrag von 30 % des Betrags einer zusätzlichen Altersversorgung über 100 EUR, wobei der Sockelbetrag und der erweiterte Freibetrag auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt sind. Aktuell wären damit bis zu 208,00 EUR freiwillige Zusatzrente anrechnungsfrei.