Steuerliche Verbesserungen für die Entgeltumwandlung
Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2004 ist es möglich, über den Betrag von jährlich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 1.800 steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zu verwenden. Sozialversicherungsfrei ist jedoch nur der „Grundbetrag“ von bis zu 4 % der BBG.
Anstelle des statischen Betrag von EUR 1.800 ist nun für weitere 4 % der BBG eine steuerfreie Beitragszahlung möglich, insgesamt also bis zu 8 % der BBG.
Anrechnung pauschalbesteuerter Direktversicherungen
Darüber hinaus gibt es auch noch eine weitere inhaltliche Änderung. Bisher konnte der Betrag von EUR 1.800 nur dann in Anspruch genommen werden, wenn kein Vertrag nach § 40b EStG a.F. bestand. Ab 2018 entfällt mit dieses „Alles-oder- Nichts-Prinzip“. Beträge zu einer Direktversicherung, die nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuert werden, werden von den 8 % des steuerlichen Freibetrags abgezogen.
Allerdings bleibt es für die Sozialversicherung bei der bisherigen Grenze von 4 %.
Die für die betriebliche Altersversorgung wichtigen Zahlen haben wir für Sie auf einer Seite zusammengefasst.
Riester-Förderung
Ab dem 01.01.2018 kann es auch interessant sein, die Entgeltumwandlung mit der sog. Riesterförderung zu kombinieren. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz werden dazu zwei wesentliche Aspekte der Riesterförderung angepasst.
- Zum einen steigt die Grundzulage von aktuell 154 EUR p.a. auf 175 EUR p.a.
- Darüber hinaus wird ein systemischer Nachteil der Riesterförderung in der bAV beseitigt. Ab dem 01.01.2018 sind Leistungen aus einem betrieblichen Riester-Vertrag ebenso von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung für Rentner befreit wie Leistungen aus privaten Riester-Verträgen.
Vervielfältigungs-Regelung
Beiträge, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds vom Arbeitgeber geleistet werden, können gemäß § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfrei sein.
Die Steuerfreiheit ist dabei der Höhe nach begrenzt: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) x Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat (höchstens jedoch zehn Jahre)
Berechnungsbeispiel:
Eine Arbeitnehmerin scheidet nach 15-jähriger Tätigkeit aus. Der Höchstbetrag für die Einzahlung beträgt im Jahr 2018 78.000 EUR x 4 % x 10 Jahre = 31.200 EUR
Warum das Dienstverhältnis beendet wurde ist für die Vervielfältigung unerheblich. Die Vervielfältigungsregelung kann also sogar dann Fällen angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund eigener Kündigung ausscheidet.
Wichtig ist allerdings, dass die Zahlung des Beitrags im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass der Beitrag innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet werden sollte. Wurde die Leistung vor der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart, kann die Zahlung auch später erfolgen.
Die Vervielfältigungsregelung steht jedem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis nur einmal zu. Werden die Beiträge statt als Einmalbeitrag in Teilbeträgen geleistet, sind diese so lange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer maßgebende Höchstbetrag ausgeschöpft ist.
Nachzahlungs-Möglichkeit
Ruht das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers, etwa während der Elternzeit, Pflegezeit für Angehörige oder während eines Sabbaticals, dann werden - oft aus finanziellen Gründen - keine Beiträge zur Altersvorsorge geleistet.
Das BRSG eröffnet hierfür eine Nachzahlungsmöglichkeit. Für jedes Jahr ohne Gehalt ist eine Nachzahlung in Höhe von 8% der aktuellen BBG erlaubt. Dabei können auch entgeltfreie Dienstjahre vor 2018 einbezogen werden.
Eine Nachzahlung ist dabei für ganze Kalenderjahre möglich,
- in denen das erste Dienstverhältnis ruhte,
- vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde und
- keine Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG geleistet wurden.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Nachzahlung spätestens zum Ende des Kalenderjahres vorgenommen wird, das auf das Ende der entgeltlosen Phase folgt. Insgesamt können höchstens 10 Jahre nachgezahlt werden.