ausgabe 03/2015







12.08.2015

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recht      

Neues zur Anpassung von Betriebsrenten

Die in §16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelte Anpassungsprüfung für laufende Betriebsrenten ist häufig Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. In den letzten Monaten gab es einige neue Entwicklungen, die wir Ihnen kurz erläutern möchten:

  • Der Rentner muss seine Rüge gegen eine zu niedrige Rentenerhöhung bis zum nächsten Prüfungsstichtag erheben. Kann das auch durch eine Klageerhebung bis zu diesem Datum geschehen (BAG-Urteil vom 21.10.2014 – 3 AZR 937/12)?
    Das BAG hat entschieden, dass die Rüge einer unzureichenden Betriebsrentenanpassung verspätet gewesen sei. Die Rüge hätte spätestens am Tag vor dem folgenden Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber zugehen müssen. § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) ermögliche in gewissen Fällen eine rückwirkende Fristunterbrechung. Dennoch reiche es hierfür nicht aus, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig Klage auf eine höhere Rentenanpassung erhebt, die Klage dem Arbeitgeber aber erst nach dem nächsten Anpassungsstichtag zugeht.
     
  • Gilt die Rechtsprechung zur ausreichenden Kapitalausstattung einer Rentnergesellschaft (BAG-Urteil vom 11.03.2008 - 3 AZR 358/06) auch für den Fall, dass die operative Tätigkeit eines Unternehmens komplett abgespalten wird und nur noch ein Rentnerbestand verbleibt (BAG-Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13)?
    Überraschenderweise hat das BAG die Schaffung einer Rentengesellschaft durch Veräußerung des Geschäftsbetriebs nach § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anders behandelt als die Schaffung einer Rentnergesellschaft durch Spaltung. Das Urteil gibt künftig größere Bewegungsfreiheit bei der Umstrukturierung von Konzernen. Insbesondere muss bei der Übertragung von Geschäftsbereichen im Wege des § 613 a BGB künftig nicht mehr auf eine angemessene Ausstattung von entstehenden Rentnergesellschaften geachtet werden.
     
  • Kommt es bei einem Beherrschungsvertrag nur auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens an (BAG-Urteil vom 10.03.2015 – 3 AZR 739/13)?
    Das BAG weicht mit seinem Urteil die bisherige Rechtsprechung etwas auf, nach der ein Beherrschungsvertrag stets zu einem Berechnungsdurchgriff führte. Der Rentner, der seine Rente von einer (beherrschten) Gesellschaft in einer schlechten wirtschaftlichen Lage bezog, konnte danach stets eine Anpassung mit Verweis auf eine ausreichend gute Lage des herrschenden Unternehmens verlangen. Diese strikte Position hat das BAG aufgegeben. Es ist nun Sache des Arbeitgebers, vorzutragen und zu beweisen, dass sich die Gefahrenlage, die ein Beherrschungsvertrag für die wirtschaftliche Lage des abhängigen Unternehmens begründet, im konkreten Fall nicht ausgewirkt hat. Damit liegt zwar eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast vor, allerdings ist dies immer noch eine Verbesserung zur vorherigen Rechtslage.
     
  • Der geringe Gewinn des ehemaligen Arbeitgebers beruht auf einer Verrechnungspreisabrede mit der Muttergesellschaft. Darf er sich auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen und die Rentenanpassung unterlassen (BAG-Urteil vom 21.04.2015 – 3 AZR 729/13)?
    Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive wirtschaftliche Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Deshalb sei nicht von Belang, wie sich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners dargestellt hätte, wäre eine andere Verrechnungspreisabrede vereinbart worden. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage einer anderen Konzerngesellschaft lagen nicht vor. Weder eine Verrechnungspreisabrede noch ein Gewinnabführungsvertrag eröffnen die Möglichkeit für einen Berechnungsdurchgriff.

Gordon Teckentrup, LL.M., Rechtsanwalt im Bereich Recht | Steuern, Longial

Versorgungsausgleich: Abschaffung des Rentnerprivilegs

(basierend auf dem Beschluss des BVerfG vom 11.12.2014 – 1 BvR 1485/12)

Grundprinzip: Endgültige Trennung der Anrechte mit Rechtskraft
Im Versorgungsausgleich gilt der Grundsatz der sofortigen und endgültigen Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte mit Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Ausnahme Rentnerprivileg
Vor der Reform des Versorgungsausgleichs im Jahre 2009 gab es diesbezüglich eine Durchbrechung für Rentner beziehungsweise Pensionäre. Erhielt ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente oder Pension, erfolgte die Kürzung seiner Rente nicht mit der Rechtskraft der Entscheidung. Sondern erst, wenn auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Voraussetzungen für die Rente erfüllte und somit den erhaltenen Anspruch nutzen konnte. Begründet wurde diese Ausnahme mit dem Schutz des Besitzstandes und der Feststellung, dass ein Rentner die gekürzte Anwartschaft nicht mehr anderweitig ausgleichen könne. Man wollte verhindern, dass der Ausgleichspflichtige ein Opfer bringt, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den Ehegatten dient, sondern ausschließlich der Solidargemeinschaft der Versicherten zugutekomme.

Abschaffung im Rahmen der Reform
Diese Regelungen wurden im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Versichertengemeinschaft abgeschafft. Somit entfiel die Privilegierung Einzelner.

Wegfall der Privilegierung verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine gegen die Streichung gerichtete Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, sich aber dennoch zu der Problematik geäußert.

Der ersatzlose Wegfall der Regelungen ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Art. 14 Grundgesetz (GG). Die Privilegierung der Rentner/Pensionäre gehört nicht zu den vom BVerfG geforderten Härteregelungen, die weiterhin Bestand behalten müssen. So kann der Gesetzgeber frei entscheiden, ob er für eine bestimmte Personengruppe Härten abmildern möchte oder eben nicht. Die Änderung des Gesetzgebers ist folglich hinzunehmen.

Ausweitung der Rechte im Versorgungsausgleichsgesetz
Im Weiteren nahm das BVerfG Bezug auf seine Entscheidung vom 06.05.2014. Dabei ging es um eine Ausweitung der in § 32 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) aufgezählten Rechte. Bei Anrechten aus den genannten Versorgungen ist es in bestimmten Fällen (vgl. §§ 33 ff. VersAusglG) möglich, die Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Entscheidung vorübergehend oder dauerhaft zu beseitigen. Jedoch verneinte das BVerfG eine Ausdehnung u.a. auch auf Anrechte der betrieblichen oder privaten Altersversorgung. Eine Erweiterung mag politisch aus Sicht der Versorgungsberechtigten zwar wünschenswert erscheinen, verfassungsrechtlich geboten ist sie jedoch nicht. Aus der Perspektive der Arbeitgeber und der Versorgungsträger ist es daher unter Verwaltungsgesichtspunkten auch nur zu begrüßen, dass eine einmal erfolgte Teilung nicht mehr rückgängig gemacht werden muss.

Fazit:

Das BVerfG hält die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Ausgleich von Härten im Versorgungsausgleich für verfassungsgemäß.
Dies hat zur Folge, dass in der betrieblichen Altersversorgung die einmal erfolgte Kürzung eines Anrechts grundsätzlich Bestand hat.
Für Arbeitgeber eine gute Entscheidung, da der administrative Aufwand nicht ausgeweitet wurde.

Vanessa Angel, Ass.jur. im Bereich Recht | Steuern, Longial

Ermäßigte Besteuerung von Kapitalzahlungen bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds

Für Kapitalleistungen, die ein Arbeitnehmer aus den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse bezieht, kann er von der steuerlichen Vergünstigung der sogenannten Fünftelungsregelung (§ 34 Einkommensteuergesetz (EStG)) Gebrauch machen. Unklar war bislang, ob dies auch bei Einkünften aus Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung, die nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG zu versteuern sind, möglich ist.

„Fünftelungsregelung“ zur ermäßigten Besteuerung
Beim Zusammentreffen von laufenden und außerordentlichen Einkünften während eines Jahres können sich für den Steuerpflichtigen erhebliche progressionsbedingte steuerliche Belastungen ergeben. Nach § 34 EStG wird dabei die Einkommensteuer aller im zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte in einem besonderen Verfahren (der sogenannten Fünftelungsregelung) ermittelt und ermäßigt besteuert. Ziel ist dabei, die Härten auszugleichen, die dadurch entstehen, dass außerordentliche, also nicht regelmäßig fließende Einkünfte geballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen.

Was gilt als außerordentliche Einkünfte?
Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 24.07.2013 (Rn. 372 f.) festgehalten, dass es sich nur bei Kapitalauszahlungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG handelt, nicht aber bei Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Es liege bei letzteren weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor.

Auch für Pensionskasse gilt Fünftelungsregel
Dieser Einschätzung ist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 19.05.2015 (5 K 1792/12) nicht gefolgt. Das FG Rheinland-Pfalz ist der Auffassung, dass auch die Zahlung der Pensionskasse mit der Fünftelungsregel besteuert werden darf. Dies sei nicht nur nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sondern auch mit Rücksicht auf die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geboten. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, wenn man Kapitalzahlungen aus der sogenannten Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung) und Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterschiedlich behandle. Für entsprechende Kapitalzahlungen aus der Basisversorgung hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 23.10.2013 – X R 3/12) nämlich bereits entschieden, dass sie nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelungsregelung besteuert werden dürften.

Die Revision wurde zugelassen.

Fazit: 

Das FG Rheinland-Pfalz hat in seiner Urteilsbegründung ausführlich die Unterschiede in der Leistungsbesteuerung erläutert und die nur teilweise von der Finanzverwaltung anerkannte Anwendung der Fünftelungsregelung missbilligt. Es steht zu erwarten, dass die Finanzverwaltung gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) einlegt, so dass die Frage höchstrichterlich entschieden wird.

Gordon Teckentrup, LL.M., Rechtsanwalt im Bereich Recht | Steuern, Longial


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