Im Bereich Rentenservice der Longial werden u.a. Alters- und Hinterbliebenenleistungen, Abfindungen und Sterbegelder ausgezahlt. Dabei sind steuer- und beitragsrechtliche Voraussetzungen zu beachten. Infolge einer Fachinformation, die auf eine Aussage der Interessenvertretung aller Kranken- und Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) Bezug nahm, stellte sich die Frage, in welchen Fällen zugesagte Sterbegelder in Versorgungsordnungen zu verbeitragen sind.
Der GKV-Spitzenverband hat auf seiner Fachkonferenz „Beiträge“ am 19. November 2013 eine Ergebnisniederschrift mit grundsätzlichen Hinweisen zu den beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge etc. herausgegeben. Dort ist zu lesen:
„Für einen Übergangszeitraum an Hinterbliebene gezahlte erhöhte Versorgungsbezüge („Sterbegeld“, z. B. in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitsentgelts für die verbliebenen Tage im Sterbemonat sowie für drei weitere Monate) unterliegen in voller Höhe der Beitragspflicht, vorausgesetzt, dass sie anstelle der Betriebsrente gewährt werden, also dem Grunde nach bereits ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht. Bei einmalig gezahlten Sterbegeldern ohne anschließende laufende Hinterbliebenenversorgung handelt es sich, sofern die einmalige Leistung an die Stelle von laufenden Versorgungsbezügen tritt und damit Versorgungscharakter besitzt, als Kapitalabfindung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V um einmalige Versorgungsbezüge (vgl. A II 1.8.2).“
Entscheidend für die Verbeitragung von Sterbegeldern ist, ob diese Versorgungsbezug haben. Soweit ein Sterbegeld gezahlt wird, welches lediglich die Beerdigungskosten abdecken soll, ist gerade kein Versorgungsbezug erkennbar, so dass keine Verbeitragung erfolgen muss. Ein weiteres Indiz für eine Verneinung des Versorgungscharakters ist die oftmals anzutreffende Formulierung, dass nicht nur an enge Hinterbliebene, sondern an Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung oder an sonstige Dritte ein Sterbegeld gezahlt werden kann. Das bestätigt im Prinzip den nicht vorhandenen Versorgungscharakter.
Im Ergebnis ist daher entscheidend, welchen Zwecken das Sterbegeld dient.
Der GKV-Spitzenverband bestätigt damit seine bisherige Auffassung, macht sie aber nochmal anhand von Beispielen deutlich.
Fazit:
Sterbegelder sind dann zu verbeitragen, wenn ein Versorgungsbezug erkennbar ist, wobei es auf die genaue Formulierung in den entsprechenden Regelungen ankommt. Neben der rechtlichen Beratung unterstützt die Longial auch bei der Auszahlung von Versorgungsleistungen und Sterbegeldern. Ist das Sterbegeld nach einer fachlichen fundierten Prüfung als Versorgungsbezug auszuzahlen, übernimmt Longial auch den gesamten elektronischen Meldeprozess (elektronisches Zahlstellenmeldeverfahren).
Anja Sprick, Rechtsanwältin im Bereich Recht | Steuern der Longial
Mathias Nolle, Leiter Rentenservice der Longial