ausgabe 03/2014







12. August  2014

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Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) und seine Auswirkungen

Der Deutsche Bundesrat hat am 11.07.2014 das Gesetz zur Absicherung fairer und stabiler Leistungen für Lebensversicherte, das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG), verabschiedet. Seine Inhalte treten – die noch ausstehende Genehmigung des Bundespräsidenten vorausgesetzt – zum 01.01.2015 in Kraft.

Der Gesetzesentwurf findet seine Begründung in der nunmehr andauernden Niedrigzinsphase. Das Ziel ist eine langfristige Sicherung der Versicherungsgesellschaften unter der Annahme, dass sich die Zinslandschaft zukünftig nicht wesentlich ändern wird. Fakt ist, dass die Lebensversicherungsgesellschaften die Beiträge ihrer Kunden größtenteils in Staatsanleihen investieren, diese jedoch bereits seit längerer Zeit kaum mehr Zinsen abwerfen. Da die Versicherer überwiegend noch viele alte, hochverzinste Anleihen halten, sind die Zinserwartungen in Höhe von 3 bis 4 Prozentpunkten aktuell heute noch stabil. Doch diese Wertpapiere laufen sukzessive aus. Als Folge könnte sich mit zukünftig zu erwartenden deutlich sinkenden Zinsgewinnen die Gefahr einer Nicht-Einhaltung der vertraglichen Zusagen (insbesondere der Zinsgarantien) durch Versicherungsunternehmen hinreichend konkretisieren.

Mit Geltung dieses Gesetzes werden nun einige wesentliche Neuerungen eingeführt, die diesem Zukunftsszenario entgegenwirken sollen. Sie beziehen sich nicht nur auf Neuabschlüsse von Versicherungsverträgen, sondern werden auch Auswirkungen auf bereits bestehende Lebensversicherungspolicen haben:

  • Die sogenannten Bewertungsreserven werden künftig bei Kündigung oder Ablauf der Versicherung nicht mehr wie bisher zur Hälfte an die Versicherten ausgeschüttet, sondern fließen dem Versicherer zu. Die Reserven sind Gewinne auf dem Papier. Sie entstehen, wenn in Zeiten niedriger Zinsen der Wert der alten, höher verzinsten Anleihen in den Anlageportfolios der Versicherer steigt.
  • Kompensiert werden soll diese Schlechterstellung durch eine höhere Beteiligung an den sogenannten Risikoüberschüssen. Diese entstehen dann, wenn die Versicherungen besonders vorsichtig kalkulieren und zum Beispiel die Lebenserwartung ihrer Kunden höher angesetzt haben, als sie tatsächlich ist. Anders gesagt: Sterben die Versicherten früher, steigen die Risikoüberschüsse – von diesen müssen die Versicherten künftig 90 statt bisher 75 Prozent erhalten.
  • Die Maximalgrenze für den sog. Zillmersatz, mit dem insbesondere Abschlusskosten in der Kalkulation berücksichtigt werden, wird von 40 auf 25 Promille abgesenkt.
  • Bei Neuabschluss eines Lebensversicherungsvertrages wird der garantierte Rechnungszins anstelle von bisher 1,75 Prozent zukünftig 1,25 Prozent betragen.
  • Für eine größere Transparenz müssen Lebensversicherungsunternehmen in neu abgeschlossenen Verträgen die sogenannten Effektivkosten angeben. Sie entsprechen der Summe aller Kosten bei angenommener Gleichverteilung auf die gesamte vermutete Vertragslaufzeit.

Fazit:

Sollten Arbeitnehmer im Bereich der versicherungsförmigen Altersversorgung noch eine Entgeltumwandlung planen oder aber Unternehmen eine Ausfinanzierung bzw. Auslagerung ihrer Pensionsverpflichtungen wegen der außerordentlichen Auswirkungen des Niedrigzinses auch in der Handelsbilanz vornehmen wollen, so sollte dies sinnvollerweise, insbesondere mit Blick auf den garantierten Rechnungszins, noch bis zum 31.12.2014 geschehen.

Oliver Möbs, Prokurist, Consultant der Longial


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