ausgabe 03/2014







12. August  2014

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Frankreich: Bedeutende Änderungen in betrieblichen Krankenversicherungsplänen

Anders als in Deutschland sind betriebliche Krankenversicherungspläne in Frankreich weit verbreitet. Ursache hierfür sind die weitgehend geringen Leistungen der staatlichen Krankenversicherung. Üblicherweise trägt der Arbeitgeber zwischen 60-80 Prozent der Kosten dieser Pläne. Bei entsprechender Gestaltung waren die Arbeitgeberbeiträge für den Arbeitnehmer bislang steuerfrei. Durch eine Reihe von schon realisierten und kurzfristig anstehenden Gesetzesreformen verändern sich diese Rahmenbedingungen beträchtlich. Drei wichtige Änderungen seien hier herausgegriffen:

  • Ab dem 01.01.2016 ist zukünftig jeder Arbeitgeber verpflichtet, für seine Arbeitnehmer einen betrieblichen Krankenversicherungsplan einzurichten. Auch wenn keine Mindestdeckung vorgeschrieben ist, wird üblicherweise mindestens die Bandbreite der Leistungen der staatlichen Krankenversicherung aufgestockt. Die Aufteilung der Beitragsanteile zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist dabei nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch Marktusance, dass der Arbeitgeber den überwiegenden Teil der Kosten trägt (s.o.).
  • Arbeitgeberbeiträge zu betrieblichen Gruppen-Krankenversicherungsplänen sind seit dem Steuerjahr 2013 als geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer steuerpflichtig. Zudem fallen beim Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) für dessen Beiträge Sozialversicherungsabgaben an.
  • Endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit anschließender Arbeitslosigkeit, die zum Empfang von Arbeitslosengeld berechtigt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer entsprechend der Dauer seiner zurückgelegten Betriebszugehörigkeit, max. für 12 Monate, aufrechtzuerhalten und vollständig, d.h. ohne Arbeitnehmerbeteiligung, zu finanzieren. Bislang galt ein Maximum von 9 Monaten. Der entfallende Arbeitnehmerbeitrag wird im Wege der sogenannten Mutualisation in der Kalkulation der Gesamtprämie für den Arbeitgeber aufgeschlagen. Diese neue Regelung gilt seit dem 01.06.2014.

Fazit:

Diese Neuregelungen stehen in einer Reihe von Maßnahmen, die die Lohnnebenkosten in Frankreich und deren Intransparenz in den letzten Jahren beträchtlich erhöht haben. Bei betrieblichen Versorgungs-maßnahmen betrifft dies nicht nur den Krankenversicherungsschutz sondern auch weitere Versorgungsbausteine. Es ist sicherzustellen, dass die Vielzahl der gesetzlichen Änderungen korrekt und zeitgerecht umgesetzt und dabei die verbliebenen Spielräume unternehmensindividuell genutzt werden.

Dominique Edme, SIACI SAINT HONORE, Paris


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