ausgabe 01/2012







1. Februar 2012

WEITBLICK der longial newsletter
 




Longial GmbH

Prinzenallee 13
40549 Düsseldorf
Tel. 02 11 49 37-76 00
Fax 02 11 49 37-76 31

Überseering 35
22297 Hamburg
Tel. 0 40 63 76-21 32
Fax 0 40 63 76-44 46

info@longial.de
www.longial.de

Postanschrift:
Postfach 10 35 65
40026 Düsseldorf


Impressum


Newsletter abmelden

recht      

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und mögliche Auswirkungen auf die bAV

Das Gesetz ist zum 01.01.2012 in Kraft getreten und soll beschäftigten Personen, die pflegebedürftige Angehörige haben, die Möglichkeit geben, für maximal zwei Jahre ihre Arbeitszeit zu reduzieren und ihre Angehörigen selbst zu pflegen. Durch eine staatlich geförderte Aufstockung soll die finanzielle Lebensgrundlage erhalten bleiben. Das FPfZG gilt für Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen.

Auf Basis des Gesetzes können die Parteien einen Vertrag zur Familienpflegezeit abschließen. Es besteht nach dem Gesetz allerdings kein Rechtsanspruch, so dass nur auf einvernehmlicher Basis zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber ein Vertrag zustande kommen kann.

Im Einzelnen kann der Beschäftigte bis zu zwei Jahre seine Arbeitszeit auf 15 Stunden wöchentlich verringern und erhält während der Familienpflegezeit zusätzlich zu seinem Teilzeitentgelt einen Aufstockungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitvergütung. Den Aufstockungsbetrag kann er entweder durch ein bereits aufgebautes Wertguthaben selbst finanzieren oder auch ein negatives Wertguthaben aufbauen, das durch den Arbeitgeber vorfinanziert wird. Im letztgenannten Fall hat der Arbeitgeber wiederum die Möglichkeit, zur Finanzierung des Aufstockungsbetrages ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben aufzunehmen. Das negative Wertguthaben muss der Beschäftigte im Anschluss an die Familienpflegezeit in der sogenannten Nachpflegephase wieder ausgleichen. Das geschieht dadurch, dass er bei wieder voller Arbeitszeit die Aufstockungszahlungen vom Vollzeitgehalt wieder abgezogen bekommt. Das Risiko, dass der Arbeitnehmer während der Pflege- oder Nachpflegephase verstirbt oder invalide wird, kann der Arbeitgeber durch den Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung minimieren.

Beispielsfall: 

  • Frau F. erhält ein Bruttogehalt von 3.000 Euro bei einer 40-Stundenwoche. Sie nimmt 20 Wochenstunden im Monat für eine zwei Jahre dauernde Familienpflegezeit in Anspruch. Während dieser Zeit reduziert sich ihr Gehalt auf 1.500 Euro. Hinzu kommt ein Aufstockungsbetrag in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitvergütung, also 750 Euro, der vom Arbeitgeber vorfinanziert wird. Frau F. erhält demnach 2.250 Euro brutto in dieser Zeit. Danach arbeitet sie wieder voll und erhält ebenfalls die 2.250 Euro über die nächsten zwei Jahre, um das aufgelaufene negative Guthaben von 750 Euro monatlich wieder auszugleichen.

Da während der gesamten Zeit im Verhältnis zur Vollzeit geänderte Gehaltsbestandteile gezahlt werden, muss überprüft werden, ob im Vertrag über die Familienpflegezeit auch Änderungen oder Ergänzungen bezüglich der betrieblichen Versorgungssysteme getätigt werden müssen. Insbesondere bei Versorgungszusagen mit Bezug zum versorgungsfähigen Einkommen wirkt sich ein Absinken des versorgungsfähigen Einkommens auf die Höhe der Versorgungsleistungen aus. Sozialverantwortliche Arbeitgeber könnten beispielsweise das vor Eintritt in die Familienpflegezeit bezogene Einkommen fiktiv fortschreiben, um ein Absinken zu verhindern.

Auch im Rahmen der Entgeltumwandlung verringern sich unter Umständen die umzuwandelnden Beträge, die wiederum Leistungskürzungen nach sich ziehen, so dass auch hier Anpassungsbedarf entstehen kann.

Fazit:

Bei der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit sollten auch die je nach Ausgestaltung des Versorgungswerkes möglicherweise eintretenden Wirkungen einer betrieblichen Altersversorgung bedacht und Regelungen in die vertraglichen Grundlagen aufgenommen werden.

Anja Sprick, Rechtsanwältin bei Longial


Zurück zur Übersicht