Seit Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes am 1. September 2009 sind bei Scheidung eines Ehepaares unter anderem die Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung oder der berufsständischen Versorgung zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen, sofern sie in der Ehezeit erworben wurden.
Dabei ist der Ausgleichspflichtige die Person, deren Anrecht geteilt wird. Der Ausgleichsberechtigte ist derjenige, für den ein Anrecht neu begründet wird. Anhand der bestehenden Ansprüche des Ausgleichspflichtigen wird mittels eines Kapitalwerts der neu zu begründende Anspruch des Ausgleichsberechtigten sowie der Betrag, um den der Anspruch des Ausgleichspflichtigen reduziert wird, berechnet. In der Regel erfolgt dies durch einen Aktuar.
An wen richtet der Ausgleichsberechtigte seine Ansprüche?
Die folgenden Ausführungen gelten analog auch für berufsständische Versorgungswerke.
Vor Rechtskraft der Scheidung besteht bei getrennt lebenden Ehegatten ein Anspruch auf Unterhaltszahlung. Erst nach Rechtskraft hat der Ausgleichsbe-rechtigte bei der internen Teilung ein eigenes Anrecht gegenüber dem Arbeitgeber des Ausgleichspflichtigen beziehungsweise dessen Versorgungsträger. Bei einer externen Teilung besteht dieses Anrecht gegenüber der neu gewählten Zielversorgung.
Um diese Situation zu veranschaulichen, werden im Folgenden einige Beispiele erläutert: Ausgleichsberechtigter und Ausgleichspflichtiger sind zum Ende der Ehe und bei Rechtskraft der Scheidung Anwärter (keine Rentenempfänger): - Der Ausgleichsberechtigte erhält vor Rechtskraft der Scheidung keine Zahlungen aus dem zu teilenden Anrecht, da bisher kein Leistungsfall eingetreten ist. Erst nach Rechtskraft hat er ein eigenes Anrecht gegenüber dem Arbeitgeber des Ausgleichspflichtigen beziehungsweise dessen Versorgungsträger (interne Teilung).
- Das Anrecht des Ausgleichspflichtigen wird entsprechend gekürzt.
Ausgleichsberechtigter ist zum Ende der Ehe und bei Rechtskraft der Scheidung Anwärter, der Ausgleichspflichtige ist Rentenempfänger: - Der Ausgleichsberechtigte hat vor Rechtskraft der Scheidung gegenüber dem (Noch-) Ehegatten Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Erst nach Rechtskraft hat der Ausgleichsberechtigte ein eigenes Anrecht gegenüber dem Arbeitgeber des Ausgleichspflichtigen beziehungsweise dessen Versorgungsträger.
- Die bereits laufende Rente des Ausgleichspflichtigen wird erst nach Rechtskraft entsprechend gekürzt.
Ausgleichsberechtigter und Ausgleichspflichtiger sind zum Ende der Ehe keine Rentenempfänger, bei Rechtskraft der Scheidung ist der Ausgleichspflichtige schon Rentenempfänger: - Der Ausgleichsberechtigte hat erst nach Rechtskraft der Scheidung ein eigenes Anrecht gegenüber dem Arbeitgeber des Ausgleichspflichtigen beziehungsweise gegenüber dessen Versorgungsträger. Der Ausgleichsberechtigte partizipiert vor Rechtskraft der Scheidung aufgrund seines Unterhaltsanspruchs an den Rentenzahlungen des Ausgleichspflichtigen.
- Die bereits laufende Rente des Ausgleichspflichtigen wird erst nach Rechtskraft entsprechend gekürzt.
Fazit:
Im Versorgungsausgleich nach Scheidung kommt es bei der Frage, an wen der Ausgleichsberechtigte Ansprüche geltend machen kann, nicht auf den Status des Ausgleichspflichtigen an. Entscheidend ist vielmehr der Fortgang des Scheidungsverfahrens. Vor Rechtskraft der Scheidung bestehen Ansprüche auf Unterhaltszahlungen. Erst nach Rechtskraft besteht ein eigener Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber des Ausgleichspflichtigen beziehungsweise gegenüber dessen Versorgungsträger (bei interner Teilung).
Hanna Lehment, Aktuarin DAV / Sachverständige IVS bei Longial Mit Einführung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) steigen im Unternehmen die Anforderungen an die Administration von Versorgungswerken. Gerade, wenn Versorgungszusagen über mehrere Durchführungswege bestehen, bedeutet das für Unternehmen mitunter einen erhöhten administrativen Aufwand, da immer wieder neue gesetzliche Regelungen berücksichtigt werden müssen. Ressourcen im Unternehmen werden gebunden und beeinflussen unter Umständen das eigene Kerngeschäft.
Denn nicht nur die bestehenden Versorgungsanwartschaften müssen verwaltet werden. Auch die tatsächliche Auszahlung der Betriebsrenten erfordert eine zuverlässige Abwicklung sowie ein leistungsfähiges Abrechnungssystem. Rentenabrechnungssysteme müssen sämtliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben abbilden und technische Anforderungen abdecken. Das betrifft z.B. das zuletzt im Januar 2011 eingeführte Zahlstellenmeldeverfahren für die Kommunikation mit den Krankenkassen und die Anbindung an die Finanzbehörde im Rahmen des ELStAM-Verfahrens. Letzteres wurde für 2012 verschoben, wird aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ab dem Jahr 2013 verpflichtend. Die Komplexität der Rentenabrechnung steigt, da die Datenübermittlung in beide Richtungen erfolgt. Somit müssen nicht nur Daten gemeldet, sondern auch die Rückmeldungen von Krankenkassen und der Finanzbehörde verarbeitet werden. Erste Erfahrungen zeigen, dass sich die neue Art der Datenübermittlung auf gutem Wege befindet. Allerdings läuft das Verfahren auf Seiten der Kassen und Behörden noch nicht stabil.
Eine Auslagerung der Rentenverwaltung bringt in diesen Fällen für Unternehmen eine spürbare Entlastung. Longial bietet Unternehmen daher verschiedene Lösungen an, die sich im Umfang der Leistungsübernahme unterscheiden. So gibt es beispielsweise die Möglichkeit, erst einmal nur grundlegende Leistungen an den Pensionsexperten zu übergeben. Hierzu zählen: - Stammdatenpflege mit sämtlichen Bestandsänderungen
- Ermittlung der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages
- Ermittlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Vorbereitung der Abrechnung und Erstellung eines Datenträgers für die Auszahlung der Betriebsrente
- Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung und Jahresabrechnung
Unternehmen, die sich ein Mehr an Entlastung wünschen, können die gesamte Verwaltung der Betriebsrenten auslagern und effizient verwalten lassen. Dabei werden neben den vorbereitenden Basisleistungen auch die gesamte Abwicklung und alle Auszahlungen im Zusammenhang mit den Betriebsrenten übernommen. Dies umfasst im Einzelnen: - Kommunikation und Korrespondenz mit Rentnern und Dritten bei Änderungen und Rückfragen
- Abführung der Steuerbeiträge an die Finanzämter
- Überweisungen an die Krankenkassen nach dem Zahlstellenverfahren
- Zuverlässige Abrechnung und Auszahlung der Betriebsrenten
- Datenaufbereitung für Bilanzbewertung und Gutachter
Darüber hinaus können für Unternehmen auch individuelle Lösungen und Services entwickelt werden, so z.B. regelmäßige Reportings für das Rechnungswesen und die Personalabteilung. Die individuelle Ausgestaltung des Leistungspakets orientiert sich an den jeweiligen Erfordernissen des Unternehmens.
Mathias Nolle, Leiter Fachbereich IT, | Projekte, | Prozesse, | Rentenservices bei Longial |