Vom 13. bis 15. März 2012 findet die 13. Handelsblatt Jahrestagung Betriebliche Altersversorgung in Berlin statt. Longial ist als Sponsor der erstmals vor Ort durchgeführten TED-Umfragen dabei.
Die Reformen des Jahres 2012 sind thematischer Schwerpunkt der diesjährigen Jahrestagung. Aber auch Themen wie „bAV in der EU“ und „Finanzierungsreform des Pensions-Sicherungs-Verein a.G.“ stehen zur Diskussion.
Longial wird in diesem Jahr die TED-Umfragen jeweils vor Beginn der Podiumsdiskussionen durchführen. Geplant sind insgesamt 3 Umfragen, die die Einschätzung und Stimmung der Teilnehmer zu wesentlichen Themen der betrieblichen Altersversorgung einfangen sollen. Inhaltlich werden sich die Umfragen auf drei Themenschwerpunkte beziehen. Wir sind gespannt auf die Umfrageergebnisse, die im Anschluss hoffentlich zu lebhaften Diskussionen auf dem Podium führen werden.
Ines Klinger-Nolle, Marketing | PR bei Longial Nachdem zum 01.09.2009 die Reform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten ist, gibt es mittlerweile auch die ersten höchstrichterlichen Entscheidungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 07.09.2011 (Az.: XII ZB 546/10) entschieden, dass bei einer externen Teilung der sogenannte Ausgleichswert, der vom Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu leisten ist, grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen ist.
Die Entscheidung des BGH betrifft eine Direktzusage, welche dem aus-gleichspflichtigen Ehegatten von seinem Arbeitgeber erteilt wurde. Die Ehe war in diesem Fall bereits im Jahr 2004 geschieden worden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ruhte und wurde auf Antrag des Ausgleichspflichtigen erst im Oktober 2009 wieder aufgenommen.
Der BGH führt in dem vorliegenden Beschluss aus, dass im Versorgungsaus-gleichsverfahren ein Stichtagsprinzip gilt. Dies bedeutet: Mit der rechtsgestaltenden Entscheidung des Familiengerichts wird bereits zum Ehezeitende das Anrecht des Ausgleichsberechtigten in Höhe des Ausgleichswerts begründet, gleichzeitig wird das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten in Höhe des Ausgleichswerts belastet. Das Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen reduziert sich somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit. Dabei geht der BGH davon aus, dass bei der externen Teilung das Anrecht des Ausgleichsberechtigten ab dem Stichtag Ehezeitende grundsätzlich an der Wertentwicklung des neuen Systems teilnimmt. Um dem Halbteilungsgrundsatz gerecht zu werden, muss berücksichtigt werden, dass der zu zahlende Ausgleichswert vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Wertsteigerung unterliegt. Diese Wertsteigerung kann im Zuge der Verzinsung durch den Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen erreicht werden, um ein der Halbteilung nahe kommendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen. Die Höhe der Verzinsung ist dabei nach dem bei der Ermittlung des Ausgleichswertes berücksichtigten Rechnungszins zu bemessen.
Die Aussagen des BGH dürften grundsätzlich für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gelten. Ferner kann eine Verzinsung auch bei der internen Teilung relevant sein, wenn aufgrund der Zusageart das Anrecht einen weiteren Wertzuwachs durch Zinsen erfährt.
Fazit:
Der BGH legt abweichend vom reinen Wortlaut die Regelungen zur externen Teilung im Sinne des Halbteilungsgrundsatzes dahingehend aus, dass bei der externen Teilung der Ausgleichswert ab Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen ist. Daher sollten die Regelungen zum Versorgungsausgleich in den Teilungsregelungen auf Anpassungsbedarf untersucht werden.
Bernd Wilhelm, LL.M, Rechtsanwalt, Leiter Fachbereich Recht | Steuern | Versorgungsträgermanagement bei Longial |