Im Jahr 2009 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in zwei Entscheidungen (Urteil vom 21.4.2009 (3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07) mit den Auswirkungen der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Jahr 2003 auf Versorgungsordnungen befasst, die in ihren Rentenformeln auf die BBG Bezug nehmen.
Wie ist hier die Sachlage? Für das Jahr 2003 erhöhte der Gesetzgeber die BBG entgegen der sonst üblichen Anhebung im Rahmen der Lohn- und Gehaltsentwicklung zusätzlich um 500 Euro. Das hatte drastische Konsequenzen für Mitarbeiter, denen Versorgungszusagen mit einer sogenannten „gespaltenen Rentenformel“ erteilt worden waren. Dabei hatte der Arbeitgeber für Einkommensbestandteile oberhalb der BBG einen höheren Versorgungsaufwand vorgesehen als für Einkommensbestandteile unterhalb der BBG. So ergab sich in bestimmten Fallkonstellationen eine deutlich geringere Rentenleistung.
Das BAG war damals der Ansicht, dass wegen der deutlichen Hinweise zur Einführung der gespaltenen Rentenformel in den zugrundeliegenden Versorgungsordnungen die außerordentliche Erhöhung der BBG im Jahre 2003 zu einer planwidrigen Lücke geführt hat und diese durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden müsste.
Nach damaliger Ansicht des BAG ergaben sich aus den zugrundeliegenden Versorgungsordnungen Anhaltspunkte über Sinn und Zweck der Einführung der gespaltenen Rentenformel. In einem Fall war in der Versorgungsordnung der Gedanke verankert, das Gesamtversorgungsniveau zu sichern, was sich insbesondere aus der Präambel ergab. Dort war festgehalten, dass mit der gespaltenen Rentenformel dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der BBG Rechnung zu tragen sei. In dem anderen Fall war in der Versorgungsordnung ausdrücklich auf § 159 SGB VI verwiesen worden und damit auf die Formel, nach der sich die Anhebung der BBG im Regelfall richtet. Nach Auffassung des BAG hätten die Parteien, wenn sie die Anhebung der BBG vorhergesehen hätten, eine Regelung getroffen, die lediglich eine Erhöhung der BBG im normalen Rahmen berücksichtigt hätte.
Diese Rechtsprechung hat das BAG nun in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 23. April 2013 – 3 AZR 475/11) aufgegeben. Bisher liegt nur eine Pressemitteilung des BAG vor. Hierin wird betont, dass eine ergänzende Auslegung der Versorgungszusage in solchen Fällen nicht in Betracht kommt. Eine höhere Rentenleistung kann sich allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben. Hieran sind jedoch recht strenge Anforderungen zu stellen. In anderen Fällen der Störung der Geschäftsgrundlage haben sowohl das BAG als auch der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass nur dann, wenn gewisse Opfergrenzen überschritten sind (die Opfergrenze liegt laut BAG bei 40%, laut BGH bei 30%), eine Leistungsminderung nicht mehr hingenommen werden muss. Im zugrundeliegenden Fall jedenfalls wurde eine solche Störung verneint. Das BAG hält es vielmehr für zumutbar, an der ursprünglich getroffenen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzuhalten.
Fazit:
Zunächst einmal sind die Gründe der Entscheidung abzuwarten. Fest steht aber schon jetzt, dass es sich vorliegend um ein recht arbeitgeberfreundliches Urteil handelt. Unseres Erachtens dürften im Rahmen der damaligen abrupten Anhebung der BBG kaum noch Fälle übrig bleiben, in denen eine höhere Betriebsrente verlangt werden kann.
Anja Sprick, Rechtsanwältin, Fachbereich Recht | Steuern bei Longial Gemäß den bisher gültigen Regelungen von § 112 Versicherungs-aufsichtsgesetz (VAG) kann ein Pensionsfonds Altersleistungen nur in Form einer lebenslänglichen Rente oder in Form eines Auszahlplans gewähren. Zulässig sind dagegen Hinterbliebenenleistungen in Form einer einmaligen Kapitalleistung.
Aufgrund dieser Beschränkung war die Auslagerung einer (Kapital-) Direktzusage oder einer Unterstützungskassen(kapital)zusage auf einen Pensionsfonds gemäß § 3 Nr. 66 EStG nur dann möglich, wenn gleichzeitig in die Zusage eingegriffen, nämlich eine vorhandene Kapitalleistung in eine (wertgleiche) Rentenleistung umgewandelt wurde.
Am 25. April 2013 hat nun der Deutsche Bundestag dem Entwurf zum sogenannten „Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)“ zugestimmt. Am 4. Juli 2013 ist es in Kraft getreten. Das Gesetz enthält eine Änderung des § 112 VAG, mit der die beschriebene Schwäche des Pensionsfonds beseitigt wird.
Neu heißt es in § 112 Abs. (1) Satz 4: „Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung oder als Einmalkapitalzahlung zu erbringen.“ Der bisherige Satz 2, in dem beschrieben wurde, was als lebenslange Leistung zu verstehen ist, wird wie folgt neu gefasst: „Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 des § 112 VAG kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden.“
Im Ergebnis ist der Pensionsfonds damit grundsätzlich voll „kapitalleistungsfähig“. Das ist vor allem vor dem Hintergrund des BAG-Urteils vom 15. Mai 2012 zu beachten, in dem nicht nur das vielbeachtete Thema „dynamische Verweisung auf die Anpassung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“, sondern auch die Umstellung einer Renten- in eine Kapitalleistungszusage behandelt wird. Wegen der Nachteile bei der Leistungsbesteuerung und dem Wegfall von Inflationsausgleich und Langlebigkeitsschutz bei Kapitalzusagen verlangt das BAG eine eigenständige Rechtfertigung einer solchen Umstellung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Will ein Unternehmen diese Umstellung vor oder im Zusammenhang mit einer Auslagerung auf einen Pensionsfonds vornehmen, sind diese Grundsätze zu beachten.
Eine – wenn auch vergleichsweise kleine – Baustelle beim Pensionsfonds ist mit der Neuerung nunmehr beseitigt. Bedeutender und bisher noch ungelöst ist die letztlich fiskalisch motivierte Unterscheidung zwischen Past Service und Future Service bei Übertragungen auf Pensionsfonds, denn dies zwingt zu komplexen Gestaltungen aus Pensionsfonds und Unterstützungskasse. Eine praxisorientierte Lösung ist hier allerdings nicht in Sicht.
Auch wenn Pensionsfonds jetzt Kapitalleistungen erbringen dürfen, setzt die konkrete Durchführung selbstverständlich das Vorhandensein eines Kapital-Pensionsplans in dem entsprechenden Pensionsfonds voraus. Nach ersten Erfahrungen werden nicht alle am Markt tätigen Pensionsfonds derartige Pensionspläne zeitnah einrichten können.
Dr. Paulgerd Kolvenbach, Geschäftsführer der Longial |