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BAG-Urteil vom 20. August 2024 – 3 AZR 285/23

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Ein Großteil der Unternehmen leistet bereits heute schon einen wertvollen Beitrag zum Erhalt des Lebensstandards ihrer Mitarbeitenden im Alter und kommt somit ihrer sozialpolitischen Verantwortung nach.

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Das sogenannte Auszehrungsverbot ist in § 5 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) geregelt. Aus § 5 Abs. 1 BetrAVG geht hervor, dass eine beim Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzte betriebliche Leistung Bestand haben soll, so dass sie nicht durch Erhöhungen anderer Versorgungsleistungen…

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