Beitragsbemessungsgrenze RV/AV

Unter der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) versteht man den jährlichen Bruttolohnbetrag, bis zu dem Beiträge in die jeweilige gesetzliche Sozialversicherung einzuzahlen sind. Erzielt ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ein höheres Bruttoeinkommen, so sind auf den die BBG übersteigenden Teil keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.


In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bedeutet das aber auch, dass sich Einkommensteile oberhalb der BBG nicht leistungserhöhend für die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. für das Arbeitslosengeld auswirken.

Gültigkeit ab

West

Ost

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

01.01.2015

6.050 €

72.600 €

5.200 €

62.400 €

01.01.2014

5.950 €

71.400 €

5.000 €

60.000 €

01.01.2013

5.800 €

69.600 €

4.900 €

58.800 €

01.01.2012

5.600 €

67.200 €

4.800 €

57.600 €

01.01.2011

5.500 €

66.000 €

4.800 €

57.600 €

01.01.2010

5.500 €

66.000 €

4.650 €

55.800 €

Google+