Grenze für einseitige Abfindungen nach § 3 Abs. 2 BetrAVG

Seit dem 01.01.2005 dürfen Leistungen und unverfallbare Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung durch Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages abgefunden werden (§ 3 Abs 1 BetrAVG). Das gilt selbst dann, wenn sich alle Beteiligten auf eine solche Kapitalleistung einigen.

Nach § 3 Abs. 2 BetrAVG sind von diesem generellen Abfindungsverbot nur solche Leistungen und Anwartschaften ausgenommen, die eine Bagatellgrenze nicht übersteigen. Die Bagatellgrenze beträgt dabei 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Solche Kleinstrenten darf der Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger einseitig abfinden, d. h. er muss die Zustimmung des jeweiligen Versorgungsberechtigten dazu nicht einholen.

 

Zur Höhe des Abfindungsbetrages sind versicherungsmathematische Berechnungen erforderlich, um den Barwert der Leistung bzw. den Barwert der unverfallbaren Anwartschaft zum Abfindungszeitpunkt zu ermitteln. Hierzu stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Gültigkeit ab

Renten

Kapitalleistungen

West

Ost

West

Ost

01.01.2015

28,35 €

24,15 €

3.402 €

2.898 €

01.01.2014

27,65 €

23,45 €

3.318 €

2.814 €

01.01.2013

26,95 €

22,75 €

3.234 €

2.730 €

01.01.2012

26,25 €

22,40 €

3.150 €

2.688 €

01.01.2011

25,55 €

22,40 €

3.066 €

2.688 €

01.01.2010

25,55 €

21,70 €

3.066 €

2.604 €

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