- Aktueller Rentenwert
- Beitragsbemessungsgrenze RV/AV
- Beitragsbemessungsgrenze KV/PV
- Beitragssätze zur Sozialversicherung
- Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV
- Verbraucherpreisindex
- Grenze für einseitige Abfindungen nach § 3 Abs. 2 BetrAVG
- Grenze für Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 Abs. 1 EStG
- PSV-Beitragssatz
- PSV-Höchsthaftungsgrenzen
Grenze für einseitige Abfindungen nach § 3 Abs. 2 BetrAVG
Seit dem 01.01.2005 dürfen Leistungen und unverfallbare Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung durch Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages abgefunden werden (§ 3 Abs 1 BetrAVG). Das gilt selbst dann, wenn sich alle Beteiligten auf eine solche Kapitalleistung einigen.
Nach § 3 Abs. 2 BetrAVG sind von diesem generellen Abfindungsverbot nur solche Leistungen und Anwartschaften ausgenommen, die eine Bagatellgrenze nicht übersteigen. Die Bagatellgrenze beträgt dabei 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Solche Kleinstrenten darf der Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger einseitig abfinden, d. h. er muss die Zustimmung des jeweiligen Versorgungsberechtigten dazu nicht einholen.
Zur Höhe des Abfindungsbetrages sind versicherungsmathematische Berechnungen erforderlich, um den Barwert der Leistung bzw. den Barwert der unverfallbaren Anwartschaft zum Abfindungszeitpunkt zu ermitteln. Hierzu stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!
Gültigkeit ab | Renten | Kapitalleistungen | ||
West | Ost | West | Ost | |
01.01.2015 | 28,35 € | 24,15 € | 3.402 € | 2.898 € |
01.01.2014 | 27,65 € | 23,45 € | 3.318 € | 2.814 € |
01.01.2013 | 26,95 € | 22,75 € | 3.234 € | 2.730 € |
01.01.2012 | 26,25 € | 22,40 € | 3.150 € | 2.688 € |
01.01.2011 | 25,55 € | 22,40 € | 3.066 € | 2.688 € |
01.01.2010 | 25,55 € | 21,70 € | 3.066 € | 2.604 € |