- Aktueller Rentenwert
- Beitragsbemessungsgrenze RV/AV
- Beitragsbemessungsgrenze KV/PV
- Beitragssätze zur Sozialversicherung
- Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV
- Verbraucherpreisindex
- Grenze für einseitige Abfindungen nach § 3 Abs. 2 BetrAVG
- Grenze für Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 Abs. 1 EStG
- PSV-Beitragssatz
- PSV-Höchsthaftungsgrenzen
PSV-Beitragssatz
Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat ausschließlich die Aufgabe, Leistungen und unverfallbare Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers zu gewährleisten.
Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung sind im Umlageverfahren aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch die beitragspflichtigen Arbeitgeber aufzubringen.
Dazu erhält der Arbeitgeber im November eines jeden Jahres einen jährlichen Beitragsbescheid. Der Beitrag des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus der für das laufende Kalenderjahr gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage und des festgelegten Beitragssatzes.
Gültigkeit ab | Endgültiger Beitragssatz |
01.01.2014 | 1,3 ‰ |
01.01.2013 | 1,7 ‰ |
01.01.2012 | 3,0 ‰ |
01.01.2011 | 1,9 ‰ |
01.01.2010 | 1,9 ‰ |