- Aktueller Rentenwert
- Beitragsbemessungsgrenze RV/AV
- Beitragsbemessungsgrenze KV/PV
- Beitragssätze zur Sozialversicherung
- Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV
- Verbraucherpreisindex
- Grenze für einseitige Abfindungen nach § 3 Abs. 2 BetrAVG
- Grenze für Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 Abs. 1 EStG
- PSV-Beitragssatz
- PSV-Höchsthaftungsgrenzen
PSV-Höchsthaftungsgrenzen
Die Leistungen des PSVaG im Fall einer Insolvenz sind in der Höhe begrenzt. Die Höchsthaftungsgrenze beträgt das dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (§ 7 Abs. 3 BetrAVG). Höhere Anwartschaften bzw. Leistungen der bAV sind nur bis zu dieser Höhe im Insolvenzfall gesichert, für den darüber hinausgehenden Teil der Versorgungsanwartschaft /-Leistung sollte eine weitere Form der Insolvenzsicherung herbeigeführt werden. Dies kann z. B. durch Verpfändung von Vermögenswerten, wie z. B. sogenannten Rückdeckungsversicherungen, Investmentdepots o.ä. erfolgen. Auch die Übertragung von Vermögenswerten auf eigens dazu eingerichtete Treuhandkonstruktionen (Contractual Trust Arrangements – C T A) sind ein geeignetes Mittel zur Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen, die die Höchsthaftungsgrenzen des PSVaG übersteigen.
Übersteigen Versorgungszusagen Ihres Unternehmens die Höchsthaftungsgrenzen des PSVaG? Für individuelle Lösungen zur Insolvenzsicherung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!
Gültigkeit ab | Renten | Kapitalleistungen | ||
West | Ost | West | Ost | |
01.01.2015 | 8.505 € | 7.245 € | 1.020.600 € | 869.400 € |
01.01.2014 | 8.295 € | 7.035 € | 995.400 € | 844.200 € |
01.01.2013 | 8.085 € | 6.825 € | 970.200 € | 819.000 € |
01.01.2012 | 7.875 € | 6.720 € | 945.000 € | 806.400 € |
01.01.2011 | 7.665 € | 6.720 € | 919.800 € | 806.400 € |
01.01.2010 | 7.665 € | 6.510 € | 919.800 € | 781.200 € |