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Wer als Arbeitnehmer in Elternzeit ist, ein unbezahltes Sabbatical einlegt oder für seine Firma im Ausland arbeitet, kann in dieser Zeit nicht in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzahlen.

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Ein Ziel staatlicher Fördermaßnahmen ist die Vermögensbildung. Hierfür gibt es unter anderem das Instrument der vermögenswirksamen Leistungen (VWL). Für die Verwendung vermögenswirksamer Leistungen stehen unterschiedliche Formen der Anlage zur Verfügung.

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In beiden zu entscheidenden Fällen hatte der Arbeitgeber jeweils Versorgungszusagen erteilt, die einseitig auf Arbeitgeberseite die Möglichkeit vorsahen, anstelle einer lebenslangen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten.

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Wenn eine Firma wegen Vermögenslosigkeit liquidiert und im Handelsregister gelöscht worden ist, stellt sich im Nachhinein oftmals heraus, dass doch noch Vermögen vorhanden ist, beispielsweise nicht beachtete Versorgungszusagen (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 26.7.2022 – II ZB 20/21).

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