Unter diesem Arbeitstitel kursieren derzeit die Gerüchte um die Aktivitäten der Bundesregierung, in der knappen noch verbleibenden Regierungsperiode fundamentale Maßnahmen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf den Weg zu bringen.
Die anhaltende Niedrigzinsphase, die sich in jüngster Zeit bereits als Nullzins- oder Negativzinsphase darstellt, veranlasst nun erste Pensionskassen, Eingriffe in ihre Leistungsversprechen vorzunehmen.
Betriebsrenten können wie Arbeitseinkünfte gepfändet werden. Das Bundessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden (BSG-Urteil vom 16.12.2015 – Aktenzeichen B 12 KR 19/14 R), in dem eine Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung gepfändet wurde.
(BGH-Beschluss vom 11.05.2016 – XII ZB 615/13) Für den zur Barwertermittlung zu verwendenden Rechnungszins konkretisiert der Bundesgerichtshof (BGH) seine Vorgaben für beitragsorientierte Leistungszusagen.
(BAG-Urteile vom 23.06.2016 – 3 AZR 960/13 und 3 AZR 44/14) Die Änderung von kollektiven Versorgungszusagen beschäftigt schon seit langem die arbeitsrechtliche Rechtsprechung.