STANDPUNKT

Zollkodexanpassungsgesetz: Auswirkungen auf Auszahlungen an Versorgungseinrichtungen

Mark Walddörfer, Geschäftsführer der Longial GmbH, zu den Entwicklungen des Zollkodexanpassungsgesetzes:

Zahlen Arbeitgeber Beiträge und Zuwendungen an Versorgungseinrichtungen wie Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen, dann gehören diese zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das heißt: Sie sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig (Freibeträge nach § 3 Nr. 63 EStG können aber in Anspruch genommen werden).

Musste der Arbeitgeber hingegen Sonderzahlungen leisten, um den Solvabilitätsvorschriften (Vorschriften zur Eigenmittelausstattung) des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu genügen, so waren diese bisher von der Lohnsteuerpflicht befreit. Dabei wurde nicht nach dem Verwendungszweck solcher Zahlungen unterschieden. So konnten Arbeitgeber zum Beispiel bewusst niedrig angesetzte (steuerbelastete), laufende Beiträge durch spätere (steuerbefreite) Sonderzahlungen zur Schließung der entstandenen Solvabilitätslücken ausgleichen.

Für den Gesetzgeber ein Grund zur Nachbesserung. Mit dem Jahressteuergesetz 2015 („ZollkodexAnpG“) hat er eine Neufassung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr.  3  EStG vorgelegt (Veröffentlichung der Änderung am 30.12.2014 im Bundesgesetzblatt, in Kraft getreten am 31.12.2014).

Zukünftig ist die Lohnsteuerbefreiung von Sonderzahlungen an eine Versorgungseinrichtung an folgende Voraussetzung geknüpft: Die Zahlungen werden verwendet, um erstmalig die Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften bereit zu stellen oder die Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten wiederherzustellen. Oder die Verhältnisse ändern sich unvorhersehbar und nicht nur vorübergehend, weshalb die Rechnungsgrundlagen gestärkt werden müssen. Dabei darf die Sonderzahlung nicht zu einer Absenkung der laufenden Beiträge führen oder durch diesen Vorgang ausgelöst sein.

Welche Beispiele für lohnsteuerbefreite Sonderzahlungen gibt es? Dazu zählen ein hoher Abschreibungsbedarf aufgrund eines Einbruchs am Kapitalmarkt, Finanzierungslücken aufgrund gestiegener Lebenserwartung oder eine lang anhaltende Niedrigzinsphase.

Fazit:

Sonderzahlungen des Arbeitgebers an Versorgungsträger sind – nach Ausschöpfung der Freibeträge – nur noch dann lohnsteuerbefreit, wenn sie dem Ausgleich unvorhersehbarer und dauerhafter Finanzierungslücken dienen.