Unmittelbare Versorgungszusagen beinhalten auch Regelungen, wann eine in Rentenform in Aussicht gestellte Anwartschaft auf Leistungen der bAV oder eine laufende Leistung kapitalisiert werden kann. Sind sie nicht eindeutig genug, kann eine Bildung von Rückstellungen in der Steuerbilanz ausscheiden.
Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen.
Das BAG befasste sich mit der Frage, was ein Arbeitgeber beachten sollte, wenn er entscheiden darf, ob im Leistungsfall eine Kapitalzahlung oder eine Rente ausgezahlt wird und er sich zeitgleich verpflichtet hat, bei dieser Entscheidung die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass bisherige Arbeitsgerichtsurteile (zuletzt BAG-Urteil vom 12.11.2013 – 3 AZR 356/12) die Bedeutung und Tragweite des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Beurteilung der Altersgrenze von 50 Jahren erkannt und eine willkürfreie Entscheidung getroffen haben.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nimmt in seinem Schreiben vom 8.8.2019 Stellung zur wahlweisen Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der bAV und zu in diesem Zusammenhang gewährten Zuschüssen des Arbeitgebers.
Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) hat den Beitragssatz 2019 auf 3,1 Promille festgelegt. Er liegt damit deutlich höher als in den vergangenen Jahren (2018: 2,1 Promille, 2017: 2,0 Promille, 2016: 0,0 Promille).
Am 21.11.2019 wurde überraschend ein Referentenentwurf bekannt, der Versorgungsanrechte über Pensionskassen, soweit diese nicht dem Sicherungsfonds Protektor angehören oder auf tarifvertraglicher Grundlage als gemeinsame Einrichtung betrieben werden, in das Sicherungssystem des PSVaG einbezieht.
Betriebsrentner müssen momentan die volle Verbeitragung auf betriebliche Versorgungsleistungen tragen. Nach langem Ringen, wie eine Entlastung aussehen könnte, ist am 11. November 2019 ein Gesetzentwurf zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorgelegt worden.