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Das sogenannte Auszehrungsverbot ist in § 5 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) geregelt. Aus § 5 Abs. 1 BetrAVG geht hervor, dass eine beim Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzte betriebliche Leistung Bestand haben soll, so dass sie nicht durch Erhöhungen anderer Versorgungsleistungen…

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Durch Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2009 wurde die handelsbilanzielle Bewertung von Pensionsrückstellungen grundlegend geändert. Zu den Neuerungen zählte unter anderem, dass für die Bewertung der Sieben-Jahres-Durchschnittszins zu verwenden ist.

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